AGB's überprüfen

  • Hallo zusammen,

    bei nachfolgender Aufgabe sollen die AGB’s der COE GmbH in Hinblick auf die Forderungen aus dem Warenverkauf geprüft werden.
    Auch ist zu klären inwieweit diese Sicherungsformen die Forderungen sichern bzw. inwieweit diese Sicherungsformen nicht zur Sicherung der Forderungen reichen.

    Ich hoffe auf euere Hilfen.

    Und hier die AGB's:

    „Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Alle von uns und mit uns eingegangenen Rechtsgeschäfte unterliegen den nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen bedürfen, damit sie für uns verbindlich sind, der Schriftform.

    (1) Angebot/Auftragsbestätigung
    Unsere Angebote sind verbindlich. Mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform. Sind Abweichungen der gelieferten Waren handelsüblich, so berechtigen sie den Käufer nicht zu Beanstandungen.

    (2) Lieferungsbedingungen
    Wir liefern porto- und frachtfrei im Bundesgebiet per LKW ab einem Auftragswert von 50,00 EUR netto. Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 EUR mit Ausnahme der Bestellungen von Mustern. Bei einem niedrigeren Rechnungsbetrag wird ein Mindermengenzuschlag von 5,00 EUR berechnet. Liegt der Lieferort außerhalb des gewöhnlichen Auslieferungsbereichs (= außerhalb von Deutschland), bedarf es bzgl. der Versandkosten Sonderregelungen. Die Ware wird in handelsüblicher Verpackung geliefert. Bei Sendungen von einem Warenwert von bis zu 200,00 EUR berechnen wir eine Verpackungskosten-Pauschale in Höhe von 15,00 EUR. Sämtliche Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers, wenn dieser eine andere Zustellart wählt. Bei Lieferung der Ware durch unsere eigenen Fahrzeuge tragen wir das Transportrisiko. Ansonsten trägt der Käufer die Gefahr. Im Fall von Streckengeschäften ist der Gefahrübergang auf den Käufer mit der Verladung der Ware im Werk des Herstellers.

    (3) Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt
    Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3 % Skonto. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der gesetzten Frist, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zzgl. Umsatzsteuer zu verlangen. Für jede Mahnung berechnen wir einen Kostenanteil von 3,00 EUR.

    (4) Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Für den Fall, dass der Käufer die Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die Forderung aus dem Verkauf an uns ab. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers können wir jederzeit die Herausgabe der Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
    (5) Lieferzeit/Lieferungsverzug
    Kommen wir in Lieferungsverzug, so kann der Käufer uns für die Lieferung eine angemessene Nachfrist setzen. Liefern wir auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, so kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Falle stehen ihm aber keine Schadensersatzansprüche zu.

    (6) Gewährleistung bei mangelhafter Lieferung
    Beanstandungen der Ware müssen unverzüglich - und bei erkennbaren Mängeln spätestens 10 Tage nach Auslieferung - schriftlich uns gegenüber unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Transportschäden sind sofort auf den Begleitpapieren festzuhalten.

    (7) Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Köln.

    Köln, Januar 2001“

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  • hi,

    eure beiträge sind ja jetzt schon ein wenig älter. hab ihr ein paar kleine anhaltspunkte für mich? brauche also keine fertigen lösungen, sondern nur denkanstösse...

    danke vorab.

  • Nicht beleidigt sein, liebe Sunny81. Die Aufgabe ist wirklich komplex und nicht ohne weiteres zu lösen.

    Zunächst solltest Du nachsehen, ob Du nähere Angaben zu den Forderungen aus Warenverkäufen der COE GmbH in der Aufgabenstellung vorfindest. Je genauer diese Angaben sind, desto leichter ist die Ausgangssituation für Dich. Anhand der Angaben lassen sich eventuell Passagen aus den AGB entfernen. Nur die Passagen bedürfen der Prüfung, die tatsächlich relevant sind für die Ausgangslage.

    Die sonach relevanten Bestimmungen würde ich im nächsten Schritt der gesetzlichen Regelung gegenüberstellen. Neben dispositiven Normen gibt es bekanntlich auch solche, die von den Parteien nicht abgeändert werden können.

    Ein Beispiel: In der AGB ist vom Eigentumsvorbehalt die Rede. Dieser ist gesetzlich geregelt in § 449 BGB und ist ein Instrument der Sicherung für den Verkäufer. Hinsichtlich des Rücktritts und der Reichweite möglicher Sicherung enthält § 449 I und II BGB Einschränkungen. Verstoßen die AGB hiergegen, liegt Unwirksamkeit vor, weil eine Abänderung zum Nachteil des Käufers nicht möglich ist. Einer weiteren Prüfung der Passage bedürfte es dann nicht.

    Die verbleibenden und bis hier korrekten AGB-Bestimmungen müssen schließlich nach §§ 305 ff BGB beurteilt werden. Wichtig ist für diese Arbeit, auf § 310 BGB einzugehen. Denn eine Prüfung von AGB, die ein Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen verwendet, ist stark abgeschwächt. Das bedeutet für den Rechtsanwender u. U. eine Verkürzung der Arbeit.

    Ist der Anwendungsbereich voll eröffnet musst Du klären, ob die AGB korrekt einbezogen sind und eine Inhaltskontrolle vornehmen, §§ 307 – 309 BGB.

    Die §§ 308 und 309 BGB unterscheiden danach, ob die jeweilige Bestimmung der AGB lediglich klauselartig ausgestaltet, oder detailliert ausformuliert ist. Das entscheidest Du im Rahmen Deiner Wertung.
    Die Gliederung der §§ 308, 309 BGB bringt in Einklammerung den jeweiligen Begriff, auf den die Norm sich bezieht. Das bringt eine Erleichterung für Deine Prüfung.

    Abschließend musst Du dazu Stellung nehmen, was die Rechtsfolge bei (Teil-)Unwirksamkeit der AGB im Hinblick auf die Übrigen ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von Donald (8. Juni 2009 um 11:32)