Anfechtung???

  • Hallo, hab mal ne frage! Ihr kennt euch da bestimmt besser aus als ich!!!!

    Also...folgendes:
    Ich muss ehrlich sein, ich bin in Wirtschaft & Recht dieses Jahr ziemlich schlecht! Bin in der K12 vom Lise-Meitner-Gymnasium in Unterhaching (München)! Wir müssen eine Hausaufgabe zu folgenem Anfechtungsfall machen:

    Der Landwirt L verkauft eine alte Truhe telefonisch an den Tierarzt T, der das Möbelstück tags zuvor begautachtet hatte. für 2000 Euro. Kurz darauf bietet der Antiquitätenhändler A, der durch eine Kleinanzeige des L auf die Truhe aufmerksam wurde und deswegen L besucht, für die gleiche Truhe 3000 Euro. Der schlaue L übereignet A die Truhe und erhält den vereinbarten Kaufpreis. An T schreibt L danach, dass er den Kaufvertrag wegen Irrtums über den Wert der Truhe anfechte. Als T den Brief öffnet ist er völlig empört und verlangt von L die Herausgabe der Truhe.

    A) Welche Verträge sind zwischen den genannten Person zustandegekommen?
    B) Kann L den Kaufvertrag mit T anfechten?
    C) Kann T von A die Herausgabe der Truhe verlangen?

    So....das ist die Aufgabe! Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir beim Lösen weiterhelfen könnten!

    Vielen Dank schon mal!

    fabrizio2306

  • Hey fabriizio,

    ich versuch es mal

    a) Im ersten Teil der Aufgabe ensteht ein sogenanntes Abstraktionsprinzip. D.h zwischen L und T ist ein Vetrag zustandekommen,$433 BGB. Jedoch finde das Verpflichtungsgeschäft nicht statt §929BGB da er ja A die Truhe verkauft und übereignet(§929). Ein Kaufvertrag ist also auch zwischen L+A zustandegekommen, jedoch incl. des Verfügungsgeschäftes-->das Eigentum ist übergeben worden an den A.

    b) L könnte den Vertrag gegen T anfechten, gemäß §142. Hierfür müsste L jedoch einen wirksamen Anfechtungsgrund haben, dieser wird im nicht in §119 Ab.1 gegeben. Es handelt sich nicht um einen Erklärungs oder Inhaltsirrtum, auch in §119 Ab2 über eine verkerswesentlich Eigenschaft kann er ihn nicht anfechten, $119 besagt nämlich das Vertrage nur angefochten werden können wenn es sich um einen wertbildendet Faktor handelt, aber der PREIS einer SACHE (in dem Fall Truhe) ist KEIN wertbildender FAKTOR, also nicht anfechtbar.

    Eine Anfechtung kann also nicht durchgesetzt werden. Der kaufvertrag ist nicht anfechtbar. Geschlossen Verträge sind einzuhalten.

    c) T könnte von A die Herausgabe der Truhe gemäß §812 BGB haben. Voraussetzung hierfür wäre das zwischen T und A ein Kaufvertrag besteht und der Anspruch enstannden wäre, § 433 BGB. Es entsteht aber kein Kaufvertrag zwischen den beiden, also hat er kein Herausgabeanspruch an den A für die Herausgabe der Truhe.

    --> Es ist nur möglich eine Schadenserstatz vom A zu verlangen aber an die TRUHE kommt er NEVER!!!!!


    Du kannst mir ja mal sagen ob das so richtig war in der SCHULE....würd mich mal interresieren....wie gesagt alles ohne GEWÄHRT ;) besser mal überprüfen lassen