Gutachtenerstellung, Auftraggeberin im Drittlandsgebiet

  • Hi, hier erstmal der Sachverhalt:

    Ludwig Landua (L) verkauft Kamaras und entwickelt Filme in Mainz, Kaiserstr. 100.
    Die Fotohandlung "Klipp und Klar" (Einzelunternehmen Karl Klar), die ihren Sitz in Zürich hat, beauftrag L damit, ein Gutachten darüber zu erstellen, wie häufig Kamaras in seinem Geschäft in Mainz gekauft werden und wie viele Filme im Januar 2003 entwickelt wurden. Die Fotohandlung Klipp und Klar möchte aufgrund dieser Studie eine neue Werbekonzeption entwickeln.

    L erstellt das Gutachten am 3.3.03 und erhält am 5.3.03 eine Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 5.000. L hatte vergessen, darüber eine Rechnung zu stellen.

    Aufgabe: Liegt für L ein steuerbarer Umsatz vor?

    Mein bisheriger Lösungsvorschlag:

    Es liegt kein steuerbarer Umsatz bei L vor, da die Auftraggeberin, die Fotohandlung "Klipp und Klar", im Drittlandsgebiet ihren Sitz hat.

    Hat es nicht auch noch irgendetwas mit der Rechnungserstellung zu tun?

  • Hey Gast!
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  • Hi,

    nach § 1 UstG unterliegen jene Umsätze der Umsatzsteuerpflicht, für die die Leistung im Inland erbracht wird. Es geht hier um die Erstellung eines Gutachtens durch eine Firma, die ihren Sitz in Deutschland hat. Deshalb unterliegt die Erstellung auch der Umsatzsteuerpflicht. Das der Auftraggeber im Ausland sitzt, ist dabei nebensächlich.

    Fleetmaus

    Ich bin eigentlich ganz anders, ich komme nur so selten dazu. 8)