hallo,
Frau Dietrich aus der Abteilung Einkauf fühlt sich in letzter Zeit viel zu dick. Um möglichst
schnell abzunehmen, besucht sie einen dubiosen Diätarzt, der ihr ohne nachzufragen ein nur in den USA erhältliches Medikament verkauft, mit dem Sie schnell abnehmen werde.
Zwar hat Frau Dietrich nach diesem Arztbesuch erhebliche Bedenken, nimmt aber dennoch dieses Medikament ein.
Wie zu erwarten verträgt Frau Müller das Medikament nicht und wird für 14Tage Arbeitsunfähig.
Muss die X-GmbH die Entgeltfortzahlung leisten? Begründen Sie ihre Entscheidung.
Mein Lösungsansatz:
Ausgeschlossen ist der Fortzahlungsanspruch dann, wenn dem Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden zur Last gelegen werden kann, §3 Abs. 1 EFZG. Verschuldet ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist und es unbillig wäre, die Folge dieses gröblichen Verstoßes auf den Arbeitgeber abzuwälzen.
Sicherlich war es von Frau Dietrich unvernünftig. Da sie aber bei einem Diätarzt war, ist Sie davon ausgegangen für sich das richtige zu tun.
--> sie hat nicht erwartet von diesem Medikament krank zu werden.
Daher würde ich daraus schließen dass für diese 2 Wochen das die X-GmbH die Entgeltfortzahlung leisten muss.
Fällt jemanden noch was dazu ein, ich hoffe meine Lösung ist richtig.
Gruß
Denny