Entgeltfortzahlung

  • hallo,

    Frau Dietrich aus der Abteilung Einkauf fühlt sich in letzter Zeit viel zu dick. Um möglichst
    schnell abzunehmen, besucht sie einen dubiosen Diätarzt, der ihr ohne nachzufragen ein nur in den USA erhältliches Medikament verkauft, mit dem Sie schnell abnehmen werde.
    Zwar hat Frau Dietrich nach diesem Arztbesuch erhebliche Bedenken, nimmt aber dennoch dieses Medikament ein.
    Wie zu erwarten verträgt Frau Müller das Medikament nicht und wird für 14Tage Arbeitsunfähig.

    Muss die X-GmbH die Entgeltfortzahlung leisten? Begründen Sie ihre Entscheidung.

    Mein Lösungsansatz:

    Ausgeschlossen ist der Fortzahlungsanspruch dann, wenn dem Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden zur Last gelegen werden kann, §3 Abs. 1 EFZG. Verschuldet ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist und es unbillig wäre, die Folge dieses gröblichen Verstoßes auf den Arbeitgeber abzuwälzen.

    Sicherlich war es von Frau Dietrich unvernünftig. Da sie aber bei einem Diätarzt war, ist Sie davon ausgegangen für sich das richtige zu tun.
    --> sie hat nicht erwartet von diesem Medikament krank zu werden.
    Daher würde ich daraus schließen dass für diese 2 Wochen das die X-GmbH die Entgeltfortzahlung leisten muss.


    Fällt jemanden noch was dazu ein, ich hoffe meine Lösung ist richtig.

    Gruß
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Deine Lösung ist insoweit richtig, dass sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.
    Da es ein "dubioser" Arzt war, und sie selber Bedenken hatte, war es unvernünftig!!

  • Hallo,

    es ist zwar schon lange her, ab er ich bin der Meinung, dass die COE nicht zahlen muss. Wer Medikamente bei einem Arzt kauft (das dürfen nur Apotheken) und diese in D keine Zulassung haben, muss wissen, dass er sich in Gefahr begibt. §3 Abs. 1 EFZG greift voll. Ob ein Arzt nun dubios ist oder nicht ist nicht zu beurteilen. So lange das Schild an der Tür hängt, scheint er ja zugelassen zu sein. Dennoch die Art und Weise ist natürlich dubios.
    Meine Meinung: keine EFZ.
    Grüße
    André