Wer kann mir bei diesem Sachverhalt helfen:
Am 1.3.06 ist der Vater von Ottilie verstorben. Erben waren Ottilie und ihr Bruder Anton je zur Hälfte. In der Erbmasse befindet sich nur ein Zweifamilienhaus im Verkehrswert von EUR 600.000, davon entfallen EUR 150.000 auf Grund und Boden. Das Haus hatte der Vater vor 10 Jahren (Fertigstellung war der 1.3) auf dem ihm gehörenden Bauplatz für EUR 350.000 errichtet und mit 2% jährlich abgeschrieben. Ottilie und Anton sind sich darüber einig, daß Ottilie das Haus erhält und an Anton eine Abfindungszahlung von EUR 300.000 zahlen muß. Noch im März 06 wird der notarielle Vertrag abgeschlossen und Ottilie zahlt die Abfindung an Anton.
Das Zweifamiliehaus ist vermietet. Ottilie vereinnahmt ab März 06 eine monatliche Miete für die beiden Wohnungen von EUR 4.000. Im Jahr 06 mußte Ottilie EUR 6.000 für Reparaturen und EUR 18.000 Schuldzinsen aus der Finanzierung der Ausgleichszahlung aufwenden.
Aufgabenstellung: Ich muß das zu versteuernde Einkommen der Eheleute, die zusammenveranlagt sind, ermitteln.
Mein noch nicht vollständiger Lösungsvorschlag:
Bin mir total unsicher. Kann also falsch liegen.
Werbungskosten:
Finanzierungskosten § 9 I S. 3 Nr. 1 EStG
Zinsbelastung EUR 18.000,00
Reparaturen EUR 6.000,00
Abschreibung, § 7 EStG:
Es muß folgendes beachtet werden:
Der auf den Grund und Boden entfallende Verkehrswert darf nicht abgeschrieben werden, d.h. er muß aus dem Verkehrswert herausgerechnet werden.
Verkehrswert EUR 600.000 100%
Grund und Boden EUR 150.000 25%
Gebäudeanteil EUR 450.000 75%
Die Grunderwerbsteuer fällt unter Anschaffungsnebenkosten und wird auf den Verkehrswert erhoben.
EUR 600.000 x 3,5% = EUR 21.000
Auf das Gebäude entfallen somit EUR 15.750.
Die Abschreibung erfolgt demnach auf die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils.
Kaufpreis für den Gebäudeanteil EUR 450.000
Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer) EUR 15.750
Anschaffungskosten Gebäudeanteil EUR 465.750
Berechnung der AfA:
Jahres-AfA = EUR 465.750 x 2 % gemäß § 7 IV S. 1 Nr. 2 a EStG = EUR 9.315
Da das Grundstück nicht ab dem 01.01.2006 im Besitz von Ottilie war, besteht nicht die Möglichkeit, den gesamten Abschreibungsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Gemäß § 7 I S. 4 EStG gilt ein Abschreibungssatz für jeden vollen Monat von 1/12, d.h. Ottilie kann 10/12 von EUR 9.315, also insgesamt
EUR 7.762,50.
in Anspruch nehmen. 10/12 deswegen, weil der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten am 01.03.2006 erfolgte.
Gab es nicht bei der Abschreibung eine Vereinfachungsregelung? Ich weiß nicht mehr, wo ich diese finde.
Vielen Dank für Eure Hilfe.