Erwerbsunfähigkeitsrente

  • Wer kann mir bei folgendem Sachverhalt helfen:

    Ottilie ist seit ihrem 50. Lebensjahr wegen eines Rückenleidens, für das vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde, erwerbsunfähig. Sie erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von EUR 1.000 monatlich. Unter Berücksichtigung des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner (KVDR) von EUR 100 und des zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages zur KVDR von EUR 200 werden ihr monatlich EUR 900 ausgezahlt.

    Aufgabenstellung: Ich muß das zu versteuernde Einkommen der Eheleute, die zusammenveranlagt sind, ermitteln.

    Folgendes habe ich in Erfahrung gebracht:

    Werbungskostenpauschbetrag 102,00
    Behinderten-Pauschbetrag 570,00*

    *Ottilie erhält aufgrund ihrer Behinderung in Höhe von 50 Prozent einen Pauschbetrag gemäß § 33b II S. 1 Nr. 1 EStG. Der Pauschbetrag beträgt EUR 570 (§ 33b III EStG).

    Die Rente fällt unter dem besonderen Ertragsanteil, aber wie berechne ich es?

    DANKE

  • Berechnung VOR 2005, da sich ab 2005 die ganzen Rentenklamotten verändert haben!!

    So, der Rentenbescheid würde so aussehen:
    Erwerbsunfähigkeitsrente ...................1000
    Zuschuss Krankenversicherung .........+ 100
    Krankenversicherungsbeitrag .............- 200
    Auszahlungsbetrag ..............................900

    Laut §55 der EStDv (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) werden Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, nach einer anderen Tabelle versteuert. Da die Erwerbsunfähigkeitsrente nur bis zum 65. Lebensjahr von Ottilie geht, und danach die normale Altersrente in Kraft tritt, gilt hier diese Tabelle.
    Wenn man dann jetzt rechnet: 65 Jahre - 50 Jahre, bleiben 15 Jahre über. Laut Tabelle ist das ein Ertragsanteil von 28%
    Also nehmen wir mal die
    Bruttorente x 12 Monate................... 12000
    davon 28% ...................................... 3360
    ergibt Einnahmen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente......3.360
    - WerbungskostenPauschbetrag §9a S.1 Nr. 3 EStG.........102
    Einkünfte aus §22 EStG ............................................ 3.258

    Bei den Sonderausgaben kannst du leider nur die 100 ansetzen, da (200 Beitrag - 100 Zuschuss)
    §10 (1) Nr.2 EStG

    also:
    Sonderausgaben (100 x 12).............................1200
    Vorwegabzug........................................3068
    - Kürzung nach §10 (3) Nr. 3 EStG ..............0
    Vorwegabzugs nach Kürzung..................3068
    Es verbleibt bei den 1.200
    dazu kommt ein Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36€ (§10c (1) EStG

    Bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt der §33b (1) EStG. Darin steht, dass er einen Pauschbetrag nach §33b (3) EStG gelten machen kann. In Absatz 3 steht, dass von 45 und 50 ein Pauschbetrag von 570€ angesetzt werden kann.

    Also sieht das jetzt so aus:
    Sonstige Einkünfte nach §22 EStG ....................... 3.258

    Gesamtbetrag der Einkünfte ............................... 3.258
    - Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen ...........1.200
    - Sonderausgaben-Pauschbetrag...............................36
    - außergewöhnliche Belastungen .............................570

    Einkommen/zu versteuerndes Einkommen ............1.452

    festzusetzende Einkommensteuer lt. Grundtarif........... 0