Abnahme und Zahlung des Kaufpreises eines ersteigerten LKW's

  • Hallo zusammen,

    Die A,B,C-KG besteht aus den Komanditisten A und B, sowie dem Kompl C, der auch Geschäftsführer ist. A und B arbeiten nicht aktiv in der Firma mit. Als A einen günstigen LKW auf einer Auktion ersteigern kann, greift er zu und kauft im Namen der KG den LKW, obwohl er weiß, dass er dazu nicht bereichtigt ist. B und C halten den Kauf für überflüssig und verweigern Bezahlung und Abnahme des LKW.

    Prüfen und begründen Sie: Von wem kann der Auktionator Abnahme des LKW und Zahlung des Kaufpreises verlangen.

    Ich hoffe mir kann zu dieser Frage jemand helfen.

    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Hallo,

    kennt sich denn niemand mit diesen Auktionsgeschichten aus? Ich habe noch immer keine Antwort auf diese Frage:-(


    Gruß
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Hi Denny,

    also ich sage mal, mit der KG ist auf keinen Fall ein Vertrag entstanden, weil insbesondere der Kompl die Zustimmung zum Vertragsschluss verweigert hat.

    Bei Auktionen ist es meines Erachtens so, dass der Vertrag mit dem Ersteigerer entsteht. Es steht dem hier sicher auch nicht entgegen, dass A das Angebot im Namen der Firma abgegeben hat. Denn er wusste ganz genau, dass er nicht vertretungsberechtigt war.

    Ich nehme mal an, dass wenn du Google fragst zum Thema Auktionen auch Infos findest. Vielleicht auch auf den Seiten von Ebay.

    Meint
    Fleetmaus

    Ich bin eigentlich ganz anders, ich komme nur so selten dazu. 8)

  • Huhu...ich versuchs mal...

    A haftet laut §161 Absatz1 HGB als Kommanditist beschränkt nur mit seiner Einlage. Da er gemäß §170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt ist, und somit rechtwidrig handelte, muss er in Höhe seiner Hafteinlage, welche im Handelsregister eingetragen ist, haften (§172 HGB).

  • Huhu...ich versuchs mal...

    A haftet laut §161 Absatz1 HGB als Kommanditist beschränkt nur mit seiner Einlage. Da er gemäß §170 HGB nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt ist, und somit rechtwidrig handelte, muss er in Höhe seiner Hafteinlage, welche im Handelsregister eingetragen ist, haften (§172 HGB).

    Hallo Sunni,

    da muss ich dir leider widersprechen. Mein Lösungsansatz schaut folgendermaßen aus:

    Es müsste ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen sein. A hat bei seinem Kauf die A,B,C KG "vertreten". Die Vertretung muss gem. § 164 BGB wirksamt sein, damit der Kaufvertrag wirksam ist. § 164 HGB schließt jedoch die Ausführung von Geschäften und Vertretung der Firma durch den/die Kommanditisten aus. Demnach ist ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande gekommen, der gem. § 177 BGB die Zustimmung einer vertretungsberechtigten Person erfordert, in diesem Falle dem Komplementär. Dieser verweigert die Zustimmung jedoch. Die KG ist damit "aus dem Schneider". Der Auktionator kann nun gem. § 179 I BGB von A die Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des LKW bzw. Schadenersatz verlangen, da man davon ausgehen muss, dass dieser über seine Rechte und Pflichten Bescheid wusste.

    Ich hoffe ich konnte dir oder ein paar anderen Leuten damit auf die Sprünge helfen, denn die Haftung der Gesellschafter kommt in diesem Fall gar nicht zum tragen, da ja für die Gesellschaft gar kein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist.