Gründung einer OHG + Einbringung Grundstück

  • Hallo Zusammen,

    also, der Fall:

    A und B gründen eine OHG.
    Im Gesellschaftsvertrag wird u.a. vereinbart, dass B ein Grundstück in das gesellschaftsvermögen übereignet.
    Bevor das Grundstück übereignet wird und vor der Handelsregistereintragung, beginnt die OHG bereits mit der Geschäftstätigkeit und erziehlt auch schon Gewinne etc.

    A und B bestellen für die OHG bei C Büromöbel. Dieser leifert fristgerecht.

    Die Frage ist nun, kann C Zahlung des Kaufpreises von der OHG verlangen?
    Ausserdem ist fraglich ob B das Grundstück übereignen muss.

    Ich dachte zunächst, dass keine OHG enstanden sei, da die notarielle Beurkundung fehlt. Aber es muss für C doch die Möglichkeit geben, den Kaufpreis einzufordern, oder!?!

    Für Tips wäre ich super dankbar. :rolleyes:

    Gruß
    Denyo

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  • Hi,

    seit wann muss denn die Gründung einer OHG notariell beglaubigt werden? Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form. NUR das Grundstücksgeschäft muss den vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen.

    Die OHG beginnt zu existieren, wenn A und B anfangen nach außen für die OHG zu handeln. Es ist also für C gar kein Problem, seine Forderungen geltend zu machen.

    Fleetmaus

    Ich bin eigentlich ganz anders, ich komme nur so selten dazu. 8)

  • Nein, die Gründung der OHG nicht.
    Aber es muss doch bereits bei der Ferstlegung der Übereignung des Grundstücks eine notarielle Beglaubigung/Beukundung erfolgen, oder?

    Diese fehlt ja hier.
    Es liegt also ein Formfehler für einen Teil des Gesellschaftsvertrages vor. Nur ist die Frage, ist er dadurch komplett nichtig, oder nur der genannte Teil.

    Ich habe es nun so verstanden, dass die OHg entstanden ist, C kann also denn Kaufpreis von der OHG einfordern.
    Allerdings ist B auf Grund des Formfehlers nicht zur Einbringung des Grundstücks verpflichtet.

    Irgendwie steh ich ein wenig auf dem Schlauch ?(

  • So, noch mal von vorn. Es ist richtig, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig ist, weil er nicht notariell beurkundet ist. § 311 b BGB. Es ist eben doch ganz günstig, wenn man denn ab und zu mal ins Gesetz guckt. ;) Ich hab auch im Kommentar nachgelesen. Durch diesen Formmangel, wird der GESAMTE Vertrag nichtig.

    Jetzt ist also die Frage, ob die OHG entstanden ist, oder nicht. Du schriebst, dass es in deinem Fall um den Zeitpunkt vor der Übereignung des Grundstückes geht. Durch die tatsächliche Vollziehung dieser Übereignung wäre der Formmangel des Vertrages geheilt. Ist hier aber noch nicht geschehen. Aber auch die Eintragung im HReg ist noch nicht passiert, aber die ist eh nur deklaratorisch.

    Ich behaupte jetzt aber mal folgendes: Die reine Gründung der OHG unterliegt ja keiner Formvorschrift, kann im Zweifel also sogar mündlich erfolgen. Deshalb würde ich sagen, die OHG ist wirksam entstanden, weil die beiden ja auch schon als solche nach außen aufgetreten sind.

    Für die Verbindlichkeiten der OHG haften A und B gesamtschuldnerisch, unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

    C kann sich also entweder an beide wenden oder an A oder B um seinen Kaufpreis zu bekommen.

    Meint
    die Fleetmaus

    Ich bin eigentlich ganz anders, ich komme nur so selten dazu. 8)