Umsatzsteuer

  • Sachverhalt 1:
    Die Geschwister Carla und Clair Grube betreiben zusammen die SAUBERMANN OHG, an der sie je zu 50% beteiligt sind. Die OHG hat ihren Sitz in Mainz und führt Kanalreinigungen durch.
    Carla Grube besitzt außerdem noch ein Mehrfamilienhaus (20 Mietparteien), aus dem sie erhebliche Mieteinnahmen erzielt. Clair ist noch Gesellschafterin der SANI-GMBH (Bingen / Rhein), die mit sanitären Einrichtungen handelt.
    Außerdem haben beide den Kiosk der Eltern geerbt, als diese vor 2 Jahren verstorben sind.
    Da die Schwestern jedoch der Meinung waren, dass sie für das Betreiben eines Kiosks kein Talent besitzen, und sowieso finanziell unabhängig waren, rührten sie bezüglich der Erbschaft keinen Finger und ließen den „kleinen Laden“ beschlossen.
    Aufgabe:
    Führen Sie bitte aus, wer den o.g. Personen im Sinne des UStG Unternehmer ist, und geben Sie, soweit möglich, den Rahmen des jeweiligen Unternehmers an. Gesetzliche Bestimmungen sind zu zitieren.

    Sachverhalt 2:
    Karl Käfig (KK), ehemaliger Zehnkämpfer, betreibt seit Jahren – neben seinem Wohnhaus – ein großes Sportartikelgeschäft in Ingelheim / Rhein.
    In 2002 ereignete sich u.a. folgende Geschäftsvorfälle:
    1.
    Sein Nachbar, Theo Blank, benötigt kurz vor seiner Abreise in einen dreiwöchigen Sporturlaub noch eine Packung Spezialpflaster zur Behandlung von evtl. auftretenden Blasen.
    Da Theo ein sehr guter Kunde ist, schenkt ihm KK das Pflaster und übergibt es am 04.03.2002 seinem Nachbarn im Sportgeschäft. Das Pflaster hat einen Wert von 5,00€ (Einkaufspreis ohne USt).
    2.
    Der in Albanien wohnende Spitzensportler Alba Nier bestellt bei KK, der für seinen guten Service bekannt ist, eine komplette Sportausrüstung im Wert von 10.000,00€ (ohne USt) am 17.02.2202. KK hatte die Ware vorrätig und übergab sie am 18.02.2002 einem privaten Lieferservice, der die Auslieferung nach Albanien veranlasst. Alba Nier erhielt die Ware am 20.02.2002.
    KK stellt Alba Nier folgende Rechnung:
    Sportausrüstung 10.000,00€
    Transport 750,00€
    Summe 10.750,00€
    - zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug -
    3.
    Der Landfrauenverein Ingelheim plante, in 2002 als besondere Attraktion eine Skifreizeit für Junggebliebene durchzuführen, und bat KK darum, in Ingelheim einen Vortrag über den sicheren Umgang mit der Ausrüstung zu halten. KK entsprach der Bitte und erhielt für diesen Abend am 23.08.2002 ein Honorar i. H. v. 232,00€ (brutto).
    4.
    Seinen privaten Trainingsanzug, den KK bei Erhalt seiner Goldmedaille während der olympischen Spiele getragen hatte, spendete er im Juni 2002 einem Wohltätigkeitsverein, der ihn für 4.000,00€ versteigerte. Das Geld wurde für die AIDS-Hilfe bestimmt.
    Für KK hatte der Anzug einen unschätzbaren Wert. Der damalige Einkaufspreis betrug 100,00€ (ohne USt). Heute würde ein vergleichbarer Anzug 175,00€ (ohne USt) kosten.
    5.
    KK´s Ehefrau fuhr im Juli 2002 zu einer Entschlackungskur an den Bodensee. Hierfür benötigte sie u.a. eine schwarze Gymnastikhose. KK hatte kurz zuvor eine entsprechende Lieferung erhalten (Einkaufspreis ohne USt: 40,00€) und übergab seiner Frau am 18.06.2002 eine passende Hose. Selbstverständlich musste sie hierfür nicht bezahlen.
    Der Verkaufspreis der Hose betrug 75,00€ (inkl. USt). Für die Gymnastikhose war KK zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
    6.
    Als Sportgeschäftinhaber ist KK selbstverständlich auch Mitglied im örtlichen Sportverein. Hierfür zahlt er jährlich – wie alle Mitglieder – einen festen Beitrag i. H. v. 150,00€.
    7.
    Am 28.07.2002 verkaufte KK einen seiner zwei ausschließlich privat genutzten Pkws (BMW 750 i) an seinen Freund Paul (Privatmann) für 20.000,00€ zzgl. 16% USt, die er gesondert in Rechnung stellte. Die Übergabe der Rechnung erfolgte am 29.07.2002.
    8.
    Am 04.08.2002 verkaufte KK an eine Angestellte seines Unternehmens einen Sportanzug, der im Einkauf 110,00€ (ohne USt) gekostet hatte. Der übliche Verkaufspreis betrug 140,00€ (ohne USt). Aufgrund des Dienstverhältnisses übergab KK ihr den Anzug für 70,00€ zzgl. 16% USt.
    Aufgabe:
    Nehmen Sie zu den genannten Geschäftsvorfällen bitte ausführlich Stellung, und zitieren Sie hierbei die entsprechenden Vorschriften. Insbesondere ist auf folgende Punkte – soweit möglich – einzugehen: Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Entstehung der USt!
    KK versteuert nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und gibt zutreffend monatliche Voranmeldung ab. Ggf. erforderliche Nachweise gelten zum frühestmöglichen Zeitpunkt als erbracht.

    Viel Spass !!!

  • Hey Gast!
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  • Hallo Katharina!
    Ich studiere auch bei SGD in Darmstadt allerdings zum Betriebswirt in SGD und habe derselbe Aufgaben der Fallstudie STW, solltest du irgendwelche Vorschläge bzw. Lösungen erhalten, würde ich sie gern anschauen.
    Danke im Voraus!

  • Sachverhalt 1

    OHG = offene Handelsgesellschaft
    - lt. HGB
    - führt Kanalreinigungen aus
    - daher Gewerbebetrieb
    - daher Unternehmer nach §2 (2) Nr. 1 UStG
    - daher Umsatzsteuerpflichtig

    Mehrfamilienhaus
    - Unternehmer nach §2 (1) UStG
    - Umsatzsteuerpflichtig, aber eigentlich umsatzsteuerfrei §4 Nr. 12 UStG aber mit Möglichkeit zur Option nach §9 (1) UStG

    Sani-GmbH
    - lt. HGB
    - Gewerbebetrieb
    - daher Unternehmer nach §2 UStG
    - daher Umsatzsteuerpflichtig

    Kiosk
    - §2 (1) Satz 3 UStG umsatzsteuerpflichtig, obwohl Gewinnabzielungsabsicht fehlt


    Was habt ihr denn beim Sachverhalt 2 schon gelöst??? Dann stellt das doch hier rein.

  • Um welche Punkte geht es beim Sachverhalt 2 genau?

    Unser Problem wird nicht sein, daß günstige Gelegenheiten für wirklich motivierte Menschen fehlen, sondern daß motivierte Menschen fehlen, die bereit und fähig sind, die Gelegenheiten zu nutzen.

  • Hallo,

    die Aufgabe von Sachverhalt 2 lautet:

    Zitat

    Nehmen Sie zu den genannten Geschäftsvorfällen bitte ausführlich Stellung, und zitieren Sie hierbei die entsprechenden Vorschriften. Insbesondere ist auf folgende Punkte – soweit möglich – einzugehen: Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Entstehung der USt! KK versteuert nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und gibt zutreffend monatliche Voranmeldung ab. Ggf. erforderliche Nachweise gelten zum frühestmöglichen Zeitpunkt als erbracht.

    Kann jemand, der diese Aufgabe schon gelöst hat mal ein Lösungsbeispiel
    geben?

  • Aufg. 1: Die Schenkung des Pflasters an Theo Blank erfolgt aus unternehmerischen Gründen, da dieser ein sehr guter Kunde ist. Es handelt sich somit um eine Lieferung im Rahmen des Unternehmens, die jedoch mangesl Entgelt nicht steuerbar ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG.)

    Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 a UStG ist nicht gegeben, da es sich hier eindeutig um eine unternehmerische Veranlassung handelt (vergleichbar mit einem Werbegeschenk).

    Unser Problem wird nicht sein, daß günstige Gelegenheiten für wirklich motivierte Menschen fehlen, sondern daß motivierte Menschen fehlen, die bereit und fähig sind, die Gelegenheiten zu nutzen.

  • Hallo Sergej,

    ich bin auch gerade bei dem Heft, Fallstudie Steuerwesen und hänge bei der Aufgabe 1 Errechnung der Einkommensteuer und bei der 2. Fallstudie, Sachverhalt 2, Aufgabe 2 -8 fest.
    Kannst Du mir hier helfen?
    LG Cindy

  • Sachverhalt 1:
    Die Geschwister Carla und Clair Grube betreiben zusammen die SAUBERMANN OHG, an der sie je zu 50% beteiligt sind. Die OHG hat ihren Sitz in Mainz und führt Kanalreinigungen durch.
    Carla Grube besitzt außerdem noch ein Mehrfamilienhaus (20 Mietparteien), aus dem sie erhebliche Mieteinnahmen erzielt. Clair ist noch Gesellschafterin der SANI-GMBH (Bingen / Rhein), die mit sanitären Einrichtungen handelt.
    Außerdem haben beide den Kiosk der Eltern geerbt, als diese vor 2 Jahren verstorben sind.
    Da die Schwestern jedoch der Meinung waren, dass sie für das Betreiben eines Kiosks kein Talent besitzen, und sowieso finanziell unabhängig waren, rührten sie bezüglich der Erbschaft keinen Finger und ließen den „kleinen Laden“ beschlossen.
    Aufgabe:
    Führen Sie bitte aus, wer den o.g. Personen im Sinne des UStG Unternehmer ist, und geben Sie, soweit möglich, den Rahmen des jeweiligen Unternehmers an. Gesetzliche Bestimmungen sind zu zitieren.

    Sachverhalt 2:
    Karl Käfig (KK), ehemaliger Zehnkämpfer, betreibt seit Jahren – neben seinem Wohnhaus – ein großes Sportartikelgeschäft in Ingelheim / Rhein.
    In 2002 ereignete sich u.a. folgende Geschäftsvorfälle:
    1.
    Sein Nachbar, Theo Blank, benötigt kurz vor seiner Abreise in einen dreiwöchigen Sporturlaub noch eine Packung Spezialpflaster zur Behandlung von evtl. auftretenden Blasen.
    Da Theo ein sehr guter Kunde ist, schenkt ihm KK das Pflaster und übergibt es am 04.03.2002 seinem Nachbarn im Sportgeschäft. Das Pflaster hat einen Wert von 5,00€ (Einkaufspreis ohne USt).
    2.
    Der in Albanien wohnende Spitzensportler Alba Nier bestellt bei KK, der für seinen guten Service bekannt ist, eine komplette Sportausrüstung im Wert von 10.000,00€ (ohne USt) am 17.02.2202. KK hatte die Ware vorrätig und übergab sie am 18.02.2002 einem privaten Lieferservice, der die Auslieferung nach Albanien veranlasst. Alba Nier erhielt die Ware am 20.02.2002.
    KK stellt Alba Nier folgende Rechnung:
    Sportausrüstung 10.000,00€
    Transport 750,00€
    Summe 10.750,00€
    - zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug -
    3.
    Der Landfrauenverein Ingelheim plante, in 2002 als besondere Attraktion eine Skifreizeit für Junggebliebene durchzuführen, und bat KK darum, in Ingelheim einen Vortrag über den sicheren Umgang mit der Ausrüstung zu halten. KK entsprach der Bitte und erhielt für diesen Abend am 23.08.2002 ein Honorar i. H. v. 232,00€ (brutto).
    4.
    Seinen privaten Trainingsanzug, den KK bei Erhalt seiner Goldmedaille während der olympischen Spiele getragen hatte, spendete er im Juni 2002 einem Wohltätigkeitsverein, der ihn für 4.000,00€ versteigerte. Das Geld wurde für die AIDS-Hilfe bestimmt.
    Für KK hatte der Anzug einen unschätzbaren Wert. Der damalige Einkaufspreis betrug 100,00€ (ohne USt). Heute würde ein vergleichbarer Anzug 175,00€ (ohne USt) kosten.
    5.
    KK´s Ehefrau fuhr im Juli 2002 zu einer Entschlackungskur an den Bodensee. Hierfür benötigte sie u.a. eine schwarze Gymnastikhose. KK hatte kurz zuvor eine entsprechende Lieferung erhalten (Einkaufspreis ohne USt: 40,00€) und übergab seiner Frau am 18.06.2002 eine passende Hose. Selbstverständlich musste sie hierfür nicht bezahlen.
    Der Verkaufspreis der Hose betrug 75,00€ (inkl. USt). Für die Gymnastikhose war KK zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
    6.
    Als Sportgeschäftinhaber ist KK selbstverständlich auch Mitglied im örtlichen Sportverein. Hierfür zahlt er jährlich – wie alle Mitglieder – einen festen Beitrag i. H. v. 150,00€.
    7.
    Am 28.07.2002 verkaufte KK einen seiner zwei ausschließlich privat genutzten Pkws (BMW 750 i) an seinen Freund Paul (Privatmann) für 20.000,00€ zzgl. 16% USt, die er gesondert in Rechnung stellte. Die Übergabe der Rechnung erfolgte am 29.07.2002.
    8.
    Am 04.08.2002 verkaufte KK an eine Angestellte seines Unternehmens einen Sportanzug, der im Einkauf 110,00€ (ohne USt) gekostet hatte. Der übliche Verkaufspreis betrug 140,00€ (ohne USt). Aufgrund des Dienstverhältnisses übergab KK ihr den Anzug für 70,00€ zzgl. 16% USt.
    Aufgabe:
    Nehmen Sie zu den genannten Geschäftsvorfällen bitte ausführlich Stellung, und zitieren Sie hierbei die entsprechenden Vorschriften. Insbesondere ist auf folgende Punkte – soweit möglich – einzugehen: Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Entstehung der USt!
    KK versteuert nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und gibt zutreffend monatliche Voranmeldung ab. Ggf. erforderliche Nachweise gelten zum frühestmöglichen Zeitpunkt als erbracht.

    Könnte mir da jemand helfen?

  • Hallo,

    ich sitze auch grad vor diesem Heft.

    Hast du ein paar Lösungsvorschläge bekommen und schickst du mir diese mal zum Abgleich meiner Lösungen?

    <Lieben <gruß

  • Zitat

    Original von hayfu
    Kiosk
    - §2 (1) Satz 3 UStG umsatzsteuerpflichtig, obwohl Gewinnabzielungsabsicht fehlt.

    Sorry, aber erklär mir doch mal bitte jemand, wieso man für einen Kiosk der geschlossen ist und keinerlei Einnahmen hat, somit auch keinen Gewinn, laut dem angegeben Paragraphen umsatzsteupflichtig sein soll. Der genannte Gesetzestext sagt doch ganz klar aus, dass man nur dann als Unternehmer zählt wenn man die Absicht hat Einahmen zu erzielen, diese fehlt im vorgegebenen Bsp. jedoch total.

    Marc

  • So liebe Leute,

    es ist wie ich es oben schon gesagt habe, Kiosk zu = keine Steuer. Weiterhin gilt, durch einen Erbgang wird man nicht Unternehemer, die Schwestern haben zwar den Kiosk geerbt, aber nicht den Gewerbeschein, dieser erlischt mit dem Ableben der Eltern. §2 UStG könnt ihr hier also als Grundlage zum Einfordern der Zahlungen vergessen.

    Gruß Marc 8)

    Marc

  • :D Hallo an alle,

    Ihr, die Ihr Euch bei dieser Aufgabe schon zusammen getan habt, könnt Ihr mir helfen?
    Jetzt sitze ich genau über dieser Aufgabe bei der Fallstudie Steuerwesen und brauche Eure Hilfe.
    Da die Einträge schon einige Tage / Wochen her sind, habt Ihr Eure Einsendeaufgaben sicher schon verschickt und könnt mir dann sagen wie ich hier weiter komme.
    Ihr könnt mir auch direkt eine Mail senden an nc-luettrpe@netcologne.de

    ICH FREUE MICH REISIG, wenn mir jemand helfen kann.
    MELDET EUCH DOCH MAL!!!

    Grüsse
    petra1601 :rolleyes: :lol:

  • Hallo Petra,

    ich weiß nicht wo Dein Problem liegt zu allen Teilen der Aufgabe findest Du hier die Lösungsansätze, mit teilweise guten Erklärungen.

    Gruß

    Marc

    [SIZE=4]Weise ist nicht, wer viele Erfahrungen macht, sondern wer aus wenigen lernt, viele nicht machen zu müssen.[/SIZE]

  • Hallo ihr da draußen,
    also, ich habe mir folgende Gedanke gemacht.
    Ist das richtig:

    Sachverhalt 2 – Aufgabe 2.2
    Geschäftsvorfall 1
    Die Schenkung bzw. Lieferung des Pflasters von KK an Theo Blank kann nicht besteuert werden, da sie unentgeltlich erfolgte.
    (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG)

    Geschäftsvorfall 2
    KK hat die Sportausrüstung in ein Drittlandsgebiet (Albanien) ver-sandt. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 1 Abs. 2a S. 3 UStG)
    Hier handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung, bei der keine Umsatzsteuer anfällt. Die Transportkosten sind eine Nebenleis-tung der Hauptleistung und ebenfalls steuerfrei.
    (A 29 Abs. 3 UStR)

    Geschäftsvorfall 3
    Bei dem Vortrag handelte es sich zwar um eine einmalige Angelegen-heit, dennoch hat diese Tätigkeit mit seinem Unternehmen zu tun und ist somit zu versteuern.
    (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
    Ort der Entstehung der Umsatzsteuer ist Ingelheim.
    (§ 3a (2) UStG)
    200,00 € netto plus 16 % USt. nach Steuersatz § 12
    = 32,00 € => 232,00 € brutto.

    Geschäftsvorfall 4
    Da KK den privaten Anzug gespendet hat, liegt hier keine Leistung im Rahmen seines Unternehmens vor. Er erzielt keinen Gewinn, hat also auch nichts zu versteuern.

    Geschäftsvorfall 5
    Der Gegenstand hat einen Vorausabzug zur Folge gehabt. Es handelt sich um eine Lieferung, so als wäre diese ganz normal an einen ex-ternen Kunden gegangen.
    (§ 1, Nr. 1 / § 3 1b Nr. 1 UStG)
    Der Umsatz ist nach der Bemessungsgrundlage § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG zu versteuern.
    = 40,00 € Einkaufspreis
    plus Steuersatz § 12 Abs. 1 UStG (damals noch 16 %) = 6,40 €.
    Ort der entstehenden Steuer ist Ingelheim. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit Ablauf Juni 2002.

    Geschäftsvorfall 6
    Hier handelt es sich um eine private Angelegenheit, welche mit dem Geschäft des KK nichts zu tun hat. Hier wird nur ein Beitrag erhoben ohne Gegenleistung.
    (A 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStR)

    Geschäftsvorfall 7
    KK hat das Fahrzeug privat genutzt und es hat mit dem Unterneh-men als solches nichts zu tun. Da er jedoch eine offizielle Rechnung mit Umsatzsteuer geschrieben hat, muss er diese auch entrichten.
    (§ 14 Abs. 3 UStG)
    Die Steuer in Höhe von 3.200,00 € entstand am 29.07.2002.
    (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

    Geschäftsvorfall 8
    Hier ist der Ablauf wie bei einem normalen Geschäftsablauf mit einem externen Kunden zu sehen und auch so zu versteuern. Die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG.) ist steuerbar.
    (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG)
    Da es sich um eine Angestellte des Unternehmens handelt, kann die Mindestbemessungsgrundlage angewendet werden.
    Hier also die 110,00 €.
    Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG ist § 10 Abs. 4 UStG zu prüfen.
    Steuersatz wäre nach § 12 Abs. 1 UStG 16 % = 17,60 €.
    Ort der Steuerentstehung ist wiederum Ingelheim.
    (§ 3 Abs. 6 S.1 UStG)
    Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 UStG ist der Ablauf August 2002.

    so, ist das richtig????????