§107BGB "lediglich rechtlicher Vorteil"

  • Hy,

    hab da ein kleines Definitionsproblem: Was genau ist ein lediglich rechtlicher Vorteil gem. §107 BGB?

    Klar ist mir, dass man sich beim Kauf verpflichtet die Sache anzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Also kein lediglich rechtlicher Vorteil.

    Wie ist das nun bei der Schenkung?
    Könnt ihr mir vielleicht ein Beispiel für einen lediglich rechtlichen Vorteil nennen?

    Vielen Dank schon mal
    Lore

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  • Also, der Jurist kann es sicherlich hochtrabender formulieren und Du findest dazu auch eine Unmenge an Kommentaren im Internet, aber es ist nicht all zu schwer nachzuvollziehen, auch wenn es das ein oder andere mal Grenzfälle gibt:

    Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist z.B. wenn ich jemanden ein Spielzeugauto schenke, da kann z.B. im Nachhinein kein Nachteil eintreten. Grenzfall war hier meines Wissens nach immer die Schenkung eines Fahrrads.

    Das Gegenstück z.B. ist ein Handy. Hierdurch entstehen i.d.R. im Laufe der Zeit weitere Kosten und somit kein rechtlicher Vorteil.

    Gruß
    Markus

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