qualifizierten Mitwirkungsrecht

  • Hallo,

    weiß jemand was unter qualifizierten Mitwirkungsrecht des Betriebsrates verstanden wrd.

    Ein kleiner Tipp würde mir schon reichen, wo ich drunter suchen könnte :)

    Ich habe schon alles durchgelese und seh schon keine Bäume mehr im Wald.


    Danke + Gruß
    Micha

  • Hallo Kenny,

    ich hoffe ich kann dir ein wenig weiterhelfen:

    Der Betriebsrat hat nur wenige Möglichkeiten der Mitentscheidung bei unternehmerischen Planungen. Vor allem hat er Informations- und Anhörungsrechte.

    * Information, Anhörung: Schwächste Stufe der Beteiligung.
    * Mitwirkung: etwas stärkere Beteiligung.
    * Qualifizierte Mitwirkung: Die Nichtbeteiligung des Betriebsrats wird sanktioniert (Nichtigkeit der Maßnahme).
    * Mitbestimmung: Erzwingbare Zustimmung bzw. Ersetzung der Zustimmung durch Beschluß der Einigungsstelle (§§ 76, 76a BetrVG) oder des Arbeitsgerichts (§ 103 BetrVG). Die paritätisch besetzte Einigungsstelle hat einen Vorsitzenden, der bei Dissens durch das Arbeitsgericht bestellt wird (§ 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

    Betriebsgröße und Mitwirkungsrechte

    Im Prinzip gelten die Mitwirkungsrechte für alle Betriebe. Einige Rechte gelten jedoch nur bei größeren Betrieben:

    * § 106 BetrVG: Wirtschaftsausschuss bei Unternehmen mit über 100 AN, sonst: § 110 BetrVG.
    * § 95 Abs. 2 BetrVG: Der Betriebsrat kann die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen in Betrieben mit mehr als 500 AN.
    * § 111 ff. BetrVG: Information über Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 20 AN, Sozialplan, Interessenausgleich.


    Gruß

    Denny