fall: 13 jähriger kauft nen fahrrad, macht eine anzahlung, einigung und übergabe etc. danach fällt verkäufer auf das er nicht volljährig war, schickt den eltern ein schreiben das sie einwilligen sollen.. nach 3 wochen immer noch keine antwort.
dadurch ist ja kein kaufvertrag zu stande gekommen etc. nun denkt man eigentlich an herausgabeanspruch nach 812 bgb, auch eigentlich richtig... könnte ich denn jetzt das auch über 985 bgb regeln ? der jugendliche ist ja besitzer geworden, und der eigentümer ist ja eigentümer geblieben. da aber jetzt der grund für den besitz weggefallen ist (kein kaufvertrag / kein geld / keine zahlungen) hat der besitzer kein recht mehr zum besitz und der eigentümer kann das fahrrad herausverlangen.. wäre dies auch möglich ? hab glaub ich in der klausur alles richtig gemacht nur halt mit 985 argumentiert und nicht mit 812....
mfg