Hallo.
folgende Aufgabe soll ich bewältigen:
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird zur Bewertung des Umlaufvermögens ausgeführt, bei einer voraussichtlich andauerenden Wertminderung KÖNNE der niedrigere Teilwert angesetzt werden.
Ich soll zu diesem Satz kritisch Stellung nehmen.
DANKE