• Hallo.

    folgende Aufgabe soll ich bewältigen:
    In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wird zur Bewertung des Umlaufvermögens ausgeführt, bei einer voraussichtlich andauerenden Wertminderung KÖNNE der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

    Ich soll zu diesem Satz kritisch Stellung nehmen.

    DANKE

  • Naja, was gilt denn im HGB? Wie siehts das in Kombination mit den GoB aus? Widerspricht der Satz "dauerhafte Minderungen, dann könne..." Prinzipien?

    Schon hast Du deine Lösung ;)

    Gruß
    Markus

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  • Ganz so einfach ist es nicht. Das EStG muss sich nicht immer an die GoB halten. Dennoch besteht in der Regel kein Wahlrecht, da das Maßgeblichkeit nach § 5 I S 2 EStG einschlägig ist.

    Für § 4 I (kleine Klitschen, wie mein alter Prof zu sagen pflegte) Gewinnermittler handelt es sich jedoch um ein echtes Wahlrecht.

  • Naja, das waren ja einfach nur allgemeine Hinweise wo man nachsehen könnte ;) Weisst schon, der Wink ...

    Gruß
    Markus

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  • Hi Julia,

    §6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG:
    Kann = Wahlrecht; allerdings nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
    --> würde daher auf die Gewinnauswirkung am Ende des GJ eingehen.

    § 253 (3) HGB:
    sind = Gebot; sind mit dem niedrigeren TW anzusetzten

    --> HGB geht vor --> niedrigere TW muss angesetzte werden

    Hoffe, dass hilft dir.

    Gruß Nicole

  • Wie schon gesagt gilt dies nur für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach 5 Abs 1 EStG ermittlen, also Buchführungpflichtige, oder freiwillig buchführende.

    Gewerbetreibende die keine Bücher führen, ermitteln Ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ohne Geltung der Maßgeblichkeit, sie müssen steuerrechtliche Wahlrechte also nicht in Einklang mit der HGB Bilanzierung ausführen.
    -> Echtes Wahlrecht für den Kiosk um die Ecke, ansonsten Pflicht zur Teilwert-Abschreibung (wiederum unter der Prämisse das Teilwert=beizulegender Wert ist, was nicht immer der Fall sein muss)