Bilanzierungshilfe.

  • Aufwendungen zur Ingangsetzung des Betriebes (Personalwerbung, Notargebühren) dürfen als Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Wenn durch die Bilanzierungshilfe ein Gewinn im Jahresabschluß ausgewiesen wird, kann der Gewinn nicht sofort ausgeschüttet werden, sondern ist zunächst gegen die Bilanzierungshilfe gegenzurechnen. In Verbindung mit §282 gilt: die Abschreibung der Bilanzierungshilfe hat mit mindestens 25% zu erfolgen, so dass damit auch die Dauer der Bilanzierungshilfe auf 4 Jahre beschränkt ist. Insgesamt erleichtert es einfach den Start des Unternehmens.

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