Hallo zusammen,
ich benötige Hilfe bei folgender Frage:
Eine große Kapitalgesellschaft legt der zum 20. November 2002 einberufenen Gesellschafterversammlung den testierten Jahresabschluss 2001 vor. Eine frühere Einberufung war wegen der mit dem Jahresabschluss verbundenen Arbeiten bis in den Juli hinein und der anschließenden Prüfung nicht möglich.
Welche Konsequenzen hinsichtlich des Testats und der Offenlegung ergeben sich hieraus?
Meine bisherigen Ideen sehen so aus:
- Fristen für die Erstellung nicht beachtet (3 Monate bei großer Kapitalgesellschaft)
- Fristen für die Vorlage in der Gesellschafterversammlung nicht beachtet (8 Monate)
- Frist für Offenlegung wird beachtet (innerhalb 12 Monaten)
Aber irgendwie bekomme ich jetzt nicht die Kurve, was das für Konsequenzen hinsichtlich des Testats und der Offenlegung hat. Das Testat ist doch schon erbracht ("testierten Jahresabschluss") und die Offenlegung kann auch erfolgen!?
Wäre nett, wenn mir jemand dieses Problem erklären könnte, denn ich hänge total!
Liebe Grüße von Marvi