zur Substanzerhaltung:
Bevor ein Gewinn entstehen kann, müssen zuerst die Kosten der im Unternehmen installierten Anlagen abgedeckt sein. Diese Substanzerhaltung nimmt man durch die Ansetzung von Abschreibungen vor. Da Anlagegüter technisch überholt werden oder durch Inflation in ihrer Wiederbeschaffung teurer werden, stellt sich die Frage, was als Substanz zu betrachten sei. In den deutschsprachigen Ländern gehen Handels- und Steuerrecht davon aus, daß der Anschaffungswert die Substanz darstellt. Für den Unternehmer kann diese Überlegung aber nicht aufgehen. Denn wenn ein Gut zu einem höheren Preis als dem historischen Anschaffungswert ersetzt werden muß, hat der Unternehmer, wenn er nur den Anschaffungswert abgeschrieben hat, keine Möglichkeit, das Leistungspotenzial, das die Anlage einmal hatte, zum gleichen Preis wieder zu beschaffen.
Deshalb muß in der innerbetrieblichen Betrachtung vom Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen und gleich leistungsfähigen Gutes abgeschrieben werden, was zur Bestimmung der kalkulatorischen Ab-schreibungen führt. Da man bei lange genutzten Anlagegütern den Wiederbeschaffungspreis nicht voraussehen kann, behilft man sich in der Praxis durch die Abschreibung vom jeweiligen Tageswert eines Gutes (Inflation Accounting). Tageswert ist der Betrag, der heute für ein bestimmtes Gut auf dem Beschaffungsmarkt zu bezahlen ist (tageswertige kalkulatorische Abschreibung).