hi.
ich bearbeite gerade einen fall zur klausurvorbereitung im gutachterstil.
es geht darum ob ein kaufvertrag nach §433 BGB zustande gekommen ist.
das angebot habe ich bereits bejaht, ohne auf den inneren und äußeren tatbestand einzugehen, da es offensichtlich, in beider hinsicht, war.
nun bin ich bei der annahme. während ich den äußeren tatbestand bejaht habe möchte ich nun den inneren tatbestand verneinen und dann auf erklärungsfahrlässigkeit gehen.
meine fragen:
sollte ich für den inneren und äußeren tatbestand neue unterpunkte eröffnen? z.B. a.), b.)
muß ich jeden begriff definieren? also beim inneren tatbestand: handlungswille, erklärungsbewußtsein, geschäftswille? wenn ja muß ich das separat machen oder kann ich die zusammen bearbeiten und auch gemeinsam subsumieren? oder kann ich mir gleich den raussuchen der mir wichtig erscheint.
falls ich neue unterpunkte eröffnen soll. mache ich für erklärungsfahrlässigkeit mit c.) weiter?
danke für ne antwort
mfg
tarantel