Willenserklärung innerer/äußerer Tatbestand - Gutachterstil

  • hi.

    ich bearbeite gerade einen fall zur klausurvorbereitung im gutachterstil.

    es geht darum ob ein kaufvertrag nach §433 BGB zustande gekommen ist.

    das angebot habe ich bereits bejaht, ohne auf den inneren und äußeren tatbestand einzugehen, da es offensichtlich, in beider hinsicht, war.

    nun bin ich bei der annahme. während ich den äußeren tatbestand bejaht habe möchte ich nun den inneren tatbestand verneinen und dann auf erklärungsfahrlässigkeit gehen.

    meine fragen:

    sollte ich für den inneren und äußeren tatbestand neue unterpunkte eröffnen? z.B. a.), b.)

    muß ich jeden begriff definieren? also beim inneren tatbestand: handlungswille, erklärungsbewußtsein, geschäftswille? wenn ja muß ich das separat machen oder kann ich die zusammen bearbeiten und auch gemeinsam subsumieren? oder kann ich mir gleich den raussuchen der mir wichtig erscheint.

    falls ich neue unterpunkte eröffnen soll. mache ich für erklärungsfahrlässigkeit mit c.) weiter?


    danke für ne antwort

    mfg
    tarantel

    "Politiker, so sagt man, benutzen Ökonomen wie Betrunkene Laternen.
    Sie suchen nicht Licht, sondern Halt"

    Alfred Marshall

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    Und ich sollte mit dem ganzen Kram eigentlich auch mal anfangen :(

    Gruß
    Markus

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  • Ok, es ist bei mir schon etwas länger her...
    Aber wir mußten in der Fallbearbeitung nicht nochmals diese Begriffe definieren, sondern lediglich subsumieren.
    Also z.B. Handlungswille liegt/liegt nicht vor, da... , Erklärungsbewußtsein fehlt, da..., Geschäftswille fehlt da....

    Und das eigentlich auch eher in den einfacheren Fällen zu Beginn - mit zunehmender Komplexität wurden die "Grundlagen" immer weniger explizit erklärt.
    Ich denke, es hängt zuletzt davon ab, wo im Fall "der Hund begraben ist" - diese Passage würde ich dann auch besonders ausführlich aufspalten!

    Hoffe, das hilft vielleicht ein wenig!

  • danke für die antwort.
    ich denke das hilft mir..

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