Zweifelhafte Forderungen - Quote Insolvenzverfahren

  • Hallo!

    Der Kunde M meldete am 01.11.03 das Insolvenzverfahren an, das am 17.11.03 gegen ihn eröffnet wurde. A erfuhr davon vor Bilanzabstellung am 02.01.04 und wurde vom Insolvenzverwalter unterrichtet, dass die Quote 15 % betträgt. A hat gegenüber M eine Forderung von 20.300,00 €.

    Meine Frage:
    Was bedeutet das die Quote 15 % beträgt? Beträgt nun der geschätze Ausfall 15% oder 85 %?

    Gruß
    Piwi_26

  • Du wirst als nichtnachrangiger Schuldner in der Höhe der Insolvenzquote befriedigt, also diesen Betrag (15%) erhältst du. Der Ausfall ist dementsprechend 85%

    Zitat

    § 195 InsO
    Festsetzung des Bruchteils
    (1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

    (2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

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  • Hallo!

    Ich habe da noch mal eine Frage:

    Die Folgenden Zahlen habe ich bereits errechnet:

    Gesamtbestand der Forderungen, brutto 261.000,00 €
    - Zweifelhafte Forderungen (Einzelwertberichtigung) 20.300,00 €
    - Unbeinbringliche Forderungen 5.800,00 €
    = Einwandfreie Forderungen 234.900,00 €
    - Umsatzsteueranteil 32.400,00 €
    = Einwandfrei Forderungen die der Pauchalbewertung unterliegen, 202.500,00 €
    - Einzelwertberichtigung
    Kunde M (85 % von 17.500,00 €, netto) 14.875,00 €
    - Pauschalwertberichtigung
    (2 % von 202.500,00 €) 4.050,00 €
    = Werberichtigung insgesamt 18.925,00 €

    Am Tag der Bilanzerstellung bestehen noch Forderungen in Höhe von 3.400 € (inkl. USt) offen. Der Bilanzwert des Kontos Pauschalwertberichtigung betrug zum 31.12.02 2.500,00 €.

    Welche Buchungen muß ich vornehmen? Und wie stelle ich die Gewinnauswirkung der Buchungen dar?

    Gruß Piwi_26

  • Oh das tut mir leid, so detailliert kenn ich das Thema nicht. Da kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Hab es mal eben probiert nach zurechnen, aber hab gleich wieder aufgehört *g*.

    millie181

  • Die Forderungen am Bilanzstichtag sind geringer als die pauschale Wertberichtigung - muß ich dann die am Bilanzstichtag bekannten geringeren Forderungen (netto) als PWB annehmen?

  • Du vergleichst den alten PWB Bestand des Vorjahres mit dem neuen Sollbestand und führst etwaige Korrekturbuchungen durch (Erhöhung / Senkung).

    Gruß
    Markus

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