Bewertung nach Handels- und Steuerrecht

  • Hallo!

    Viellecht könnt Ihr Euch ja die folgende Aufgabe mal ansehen:

    Der Beand an fertigen Erzeugnissen wurde durch U in der vorläufigen Handels-/Steuerbilanz sowie im Warenbestandsverzeichnis mit 16.250,- EUR erfasst. Es handelt sich um 50 selbst hergestellte Gegenstände des Typs XYZ. Den Bestand hat U zum 31.12.2003 körperlich aufgenommen. Die Gegenstände des Typs XYZ wurden mit den kalkulierten und ausgezeichneten Verkaufspreisen in Höhe von 325,- € pro Stück im Warenbestandsverzeichnis erfasst.

    Aus dem Betriebsabrechnungsbogen und den sonstigen Unterlagen zur Kalkuation ergibt sich, dass sich der kalkulierte Verkaufspreis pro Stück wie folgt zusammensetzt:

    Materialeinzelkosten 50,- €
    + Materialgemeinkosten 20 % 10,- €

    Fertigungseinzelkosten 100,- €
    + Fertigungsgemeinkosten 100 % 100,- €

    Herstellkosten I 260,- €
    Verwaltungskosten 10 % 26,- €

    Herstellkosten II 260,- €
    Vertriebskosten, 2,5 % der Herstellkosten I 6,50 €

    Selbstkosten 292,50 €

    12,5 % der Herstellungsksoten I 32,50 €

    Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) 325,00 €

    U arbeitete aus betriebsinternen Gründen in den letzten Wochen des Jahres 2003 täglich mehrere Stunden in der Produktionsabteilung mit. Für die Produktion der Feritigerzeugnise wurden deshalb regelmäßig nur 90 % der kalkulierten Fertigungsgemeinkosten tatsächlich aufgewendet. Im Überigen entsprechen deie tatsächlichen Aufwendungen den kalkulierten Kosten.

    Nehmen Sie zu dem Sachverhalt aus handels- und steuerrechtlicher Sicht Stellung. Gehen Sie dabei unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften darauf ein, mit welchem Wert die Fertigerzeugnisse mindestens lauf Handels- und Steuerbilanz anzusetzten sind. Ermitteln Sie den erforderlichen Bilanzansatz zum 31.12.03.

    Meinen Lösungsvorschlag findet Ihr im Anhang! Bin mir nicht ganz sicher bei den Fertigungsgemeinkosten, ob die jetzt mit 90 % oder mit 100 % angesetzt werden müssen!

    Gruß
    Piwi_26

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  • Kalkulatorische Anteile denen keine Aufwendungen gegenüberstehen dürfen nicht bilanziert werden (Nur notwendige Anteile). Die Verwaltungsgemeinkosten brauchen nicht bilanziert werden. Vertriebs-GK Aktivierung ist verboten.

    -> § 255 II HGB!

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


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  • Also meine Aussage bezog sich jetzt nur auf das HGB. Steuerrecht ist schon länger her, also ich weiss dass es da ein wenig anders war, aber zu 100% kann ich dir jetzt keine richtige Antwort geben, deshalb bin ich lieber ruhig ;)

    Gruß
    Markus

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