Hallo!
Vielleicht kann mir ja jemand bei dieser Frage helfen:
Die Handelsvertreterin Teske war für die Firma Müller AG aus Hamburg bisher ausschließlich in Wien tätig. Gegen eine Abstandszahlung von 12.000 € war sie bereit, diese Vertretung der Kollegin Held zu überlassen.
Nehmen sie insbesondere Stellung zu:
Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage steuerpflichtiger Umsätze, Umsatzsteuer, Entstehung der Umsatzsteuer.
Meine Lösung bis jetzt:
Umsatzart:
Die Abstandszahlung an die Handelsvertreterin Treske ist keine Schadensersatz, sondern ein echter Leistungsaustausch, weil die Zahlung für die zukünftige Ausnutzung der von der Handelsvertreterin Treske geschaffenen Kundenbeziehungen erfolgt.
Kann mir vielleicht jemand bei den anderen Punkten weiterhelfen?
Gruß
Piwi_26