BGB: Eigentum (Beispiel)

  • Ich versuche mich gerade an einigen BGB-Fällen/Übungen, komme aber bei folgender Aufgabe nicht so recht weiter:

    E ist ein begeisterter Mountainbike-Fahrer. Um auch N für diesen Sport zu gewinnen, leiht er diesem sein wertvolles Mountainbike. N findet jedoch nicht den richtigen Gefallen an der Sache. Als er von D auf das Bike angesprochen wird, erklärt N dem D, dass er es gerne von ihm erwerben könne. Daraufhin schließen N und D einen Kaufvertrag über das Mountainbike und N veräußert dieses nach § 929 BGB an D; dabei ging D davon aus, dass N das Bike gehöre. Nun erfährt E von der Angelegenheit und verlangt von D das Mountainbike zurück.
    D verweigert dies mit der Begründung, dass er Eigentümer des Mountainbike sei. Prüfen Sie und begründen Sie unter Verwendung der entsprechenden Normen, wer Eigentümer des Mountainbikes ist!

    Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

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  • Gutgläubiger Erwerb nach §932 (Guter Glaube an das Eigentum des Verfügenden). §932 II gilt nicht, da nicht gegen die erforderliche Sorgfalt verstossen wurden, also handelte er nicht fahrlässig. § 1006 I Eigentumsvermutung bei Mobilien!

    Also:

    Vermutung + guter Glaube = $ 1006 I i.V.m. § 932

    In diesem Fall is der Erwerb von Nichtberechtigten möglich, da die Ausnahmen § 932 II (Fahrlässigkeit) und § 935 (abhanden gekommene Sachen) nicht gelten.

    Schadensersatz- und Herausgabeprüfungen wie immer. Genauer kann ich es aber jetzt auch nicht mehr sagen.

    Edit: Schau auch mal in die Datenbank unter Skripte: Dort gibts ein kleines für den allg. BGB Teil und für das allg. Schuldrecht, ich glaube dort sind definitiv ähnliche Fälle integriert!

    Edit 2: Skript Schuldrecht Allg. Teil, S.8 Beispiel 3!

    sowie: Skript Schuldrecht Allg. Teil, S.9

    sowie: Skript Schuldrecht Allg. Teil, S.29

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  • D.h. also, um gezielt die Frage zu beantworten, dass D neuer Eigentümer ist nach § 932 Abs.1. Das Bike ist nicht abhanden gekommen. E hat aufgrund des Leihverhältnisses den Besitz freiwillig auf N übertragen (§§ 598 ff.).

    Vielen Dank erstmal für deine Hilfe, tekk.

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  • Jo so sehe ich das auch. D hat das Eigentum aber E kann von N Schadensersatz in Höhe des Verkehrswerts verlangen. Ist ein typischer Standardfall. Exakt mit allen Vorschriften kann ich es aber auch nicht mehr beanworten, ist schon ein paar Monate her :)

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  • Ja das ist eine ehemalige Klausuraufgabe, mit denen jetzt geübt werden darf. Ich verstehe nur nicht warum es auf diese Aufgabe 12 Punkte gab..

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  • Gute Frage. Man darf da aber auch nicht zu viel hineininterpretieren. Ich weiss auch nicht wie genau ihr diese Fälle bearbeiten müsst, d.h. ob ihr den kleinen BGB Schein mit den Juristen zusammen machen müsst oder nicht. Wenn nicht, dann muss man zum Glück nicht so genau arbeiten wie die angehenden Anwälte :) Oder noch besser: 30 Fälle und Multiple Choice und sich durchraten, so hat's bei mir geklappt.

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