Kann mir jemand bei folgender Aufgabe helfen?
Handelt es sich bei §444 BGB um zwingendes oder nachgiebiges Recht?
§ 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Also ich bin der Meinung das dies zwingedes Recht ist, aber ich bin mir nicht so richtig sicher.
LG Franzi