§444 BGB--> zwingendes oder nachgiebiges Recht?

  • Kann mir jemand bei folgender Aufgabe helfen?

    Handelt es sich bei §444 BGB um zwingendes oder nachgiebiges Recht?

    § 444 Haftungsausschluss

    Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


    Also ich bin der Meinung das dies zwingedes Recht ist, aber ich bin mir nicht so richtig sicher.

    LG Franzi

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  • Hi,

    § 444 ist nachgiebiges Recht. Dies folgt auch aus dem Wortlaut: "Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden". D.h. so eine Vereinbarung ist möglich.

    Grüße

  • Es ist aber eine nichtige Vereinbarung wenn der Mängel arglistig verschwiegen wurde somit ist das ein zwingendes Recht. Wie gesagt steht auch in dem GRRE01 auf seite 9 genau drin

  • Nicht mal ich hab nochmal nachgeschaut es ist beides möglich, sehr witzig, schau mal auf Seite 9 steht zwingendes auf SEite 10 im Beispiel die das aber nachgiebiges. Also kommt es wie immer direkt auf den Fall an.

  • Ich kann da leider nicht nachschauen, weil ich dieses GRRE01 gar nicht habe. Weiß ehrlich gesagt auch nicht, was das überhaupt ist. :)

  • hi!

    aus meiner Einsendeaufgabe raus:

    §444 BGB
    Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht. Anderweitig getroffen Vereinbarungen sind zulässig.


    diese Antwort war richtig