HGB-Bestimmungen

  • In § 2 HGB heisst es, dass ... nach Art und Umfang einen in kaufmänischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, keine Kaufleute sind etc.

    Wo finde ich genauere Infos was die Umfang meinen, bzw. kennt jemand die Grenze?
    Sind es 2000€, 4000€, 10 000€ ?
    Und beim Zeitlichen Umfang ist es klar, dass wenn jemand nur 2 Tage im Jahr was verkauft etc., aber wo liegt hier die Grenze? 10, 20 mal pro Jahr? Spielen Zeitabstände zw. der Tätigkeit eine Rolle?

    Und was ist wenn die Betreiber (auch wenn sie es nicht bräuchten) eine Eintragung als OHG wollen? kann es wegen wenig Umfang verweigert werden?

    Bin für jede Auskunft dankbar.

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Hallo Sabine,

    § 2 HGB ist für Kleingewerbetreibende gedacht, wenn diese nicht schon nach § 1 Kaufleute sind.
    Es handelt sich hierbei um Kannkaufleute, welche mit der Eintragung in das HR ihre Kaufmannseigenschaft erwirken obwohl sie es nach § 1 nicht sind.
    Wichtigste Aussage des § 2 ist... gilt als Handelsgewerbe i.S.d.G, sofern die Fa. in das HR eingetragen ist......
    Für Kaufleute gelten Vereinfachungen im Geschäftsbetrieb, aber auch Pflichten.
    Auswirkungen:
    _ Ernennung von Prokuristen
    _ unverzügliche Rügepflicht bei Mängeln
    _ Erstellung kaufmännischer Buchführung
    _ Erleichterung bei Kreditbeschaffung
    _ erhöhte Zinsforderung bei Verzug

    Art und Umfang.
    Die Art würde ich aus der GewO ableiten- begriff Gewerbe.
    Umfang, danke ich bezieht sich auf Umsatz und Gewinn.
    bei Umsatz von mehr als 350.000,- oder/und gewinn von mehr als 30.000,- besteht Buchführungspflicht nach § 141 (1) AO.

    So nun zur OHG,
    die Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung ist eine Willensbekundung des Unternehmers und somit, so alle erforderlichen Vorraussetzungen erfüllt sind zu vollziehen.Bsp. Ich melde mein Gewerbe an, und lass die OHG eintragen - da kann ich zum Umfang noch nichts sagen, kann ja super laufen oder voll daneben.
    Die Vorraussetzungen der §§105ff HGB müssen natürlich erfüllt werden.

    Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben.
    Schönes Wochenende
    Milton

  • Es geht hier um Leute, die ca. 1 Mal in der Woche und nur so ein knappes halbes Jahr mal (z.B. im Frühling und Sommer) was gemeinsam am Stand verkaufen.
    Nehmen wir an sie verdienen zw. 3000 und 5 000 im Jahr damit.
    Das tuen sie bereits und fragen sich wie das mit einer OHG Handelsregistereintragung wäre.
    Was wären die Vorteile/ geht es überhaupt ... ?

  • Im HGB gibt es keine Einschränkungen zu Einnahmen- oder Gewinnhöhe bei der Eintragung als OHG. das HR wird auf Antrag die Eintragung vornehmen.
    Achtung: Die Gewerbeanmeldung muss dann aber auch als OHG laufen.
    Die Vorlage des Gesellschaftsvertrages bei der Gew.behörde ist erforderlich, der Eintrag als OHG beim HR kann nachgereicht werden.
    Vorteile: Kann keine finden

    Nachteile: unbeschränkte Haftung jedes Gesellschafters!!!!! § 105 & § 128 HGB
    Gesellschaftsvertrag erforderlich § 109 HGB
    Bilanzerstellung § 120 HGB

    Wenn noch konkreter erforderlich, kann ich das Thema Montag mal mit unseren Gewerbespezis ausdiskutieren.

  • Vielen Dank,

    nein, es ist nicht nötig zu fragen. Diese Auskunft reicht soweit und sieht richtig aus.
    Mehr brauche ich nicht.
    Das Einzige was eben so eine Frage ist, ist das mit Mindestumsatz für OHG, der anscheinend nicht besteht, also kann auch jemand mit 100€ pro Monat diese Form aussuchen...
    Ich habe zumindest auch nichts im BGB und HGB gefunden.

    Nochmal Danke