Lohnsteuerpauschalierung

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    B ist als Arbeitnehmer in Mainz beschäftigt. Wegen der großen Entfernung zu seinem Wohnort Erfurt kann er nicht täglich nach Hause fahren.

    Der AG hat ihm ein möbliertes Zimmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Der ortsübliche Preis für ein solches Zimmer beträgt 200 €.

    Außerdem erhält B an den 20 Arbeitstagen pro Monat Frühstück und Mittagessen kostenlos.

    Der Arbeitgeber will die Lohnsteuer für den Sachbezug pauschalieren.

    Frage: Ist das in diesen Fällen möglich und wenn ja, wie???

    Bin für jede Hilfe danbar.
    Kajol

  • Hallo,

    vielleicht hilft das weiter:

    Die Bewertung eine Unterkunft erfolgt nach der amtlichen Sachbezugsverordnung mit einem Sachbezugswert von 186.45 € für die alten Bundesländer bzw. 164 € für die neuen Bundesländer (Werte von 2002). Mainz liegt in den alten Bundesländern, somit beträgt der Sachbezugswert 186,45 €! Es gibt keine Differenz zwischen dem Sachbezugswert und der tatsächlich gezahlten Miete. Der Arbeitnehmer zahlt nichts!!

    Beim Frühstück und beim Mittagessen gibt es auch einen festen Sachbezugswert laut Sachbezugsverordnung. Frühstuck 1,40 € + Mittagessen 2,51 € = 3,91 € X 20 Tage = 78,20 €.
    Dem zu folge kann die Lohnsteuer für die Mahlzeiten nach § 40 EStG mit 25 % pauschaliert werden.


    Gruß
    Fathia

  • Hallo Fathia, hallo Kajol,
    ich sitze jetzt erst an dieser Aufgabe und bin durch die Antwort etwas verwirrt. Es gibt doch aber eine Differenz zwischen den 200 € und 186,45 €. Muss die nicht der Arbeitnehmer zahlen? Also, ich glaube ich komme mit der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung nicht wirklich klar.

    Vielleicht kann mir jemand auch bei den anderen Aufgaben ein bisschen behilflich sein. Ich danke schon mal für jeden Hinweis.

    Gruß Kati

  • Hallo Kati,

    ich denke auch, dass die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und den ortsüblichen 200,00 also 13,55 EUR lohnsteuerpflichtig sind. Eine Pauschalbewertung ist nicht vorgesehen.

    Gruß
    Eli

  • Hallo Eli,
    vielen Dank für die Antwort. Hast Du vielleicht die gleiche Frage? Ich komme auch mit diesen "abzüglich 4 %" nicht klar, oder brauche ich die nirgends abzuziehen?
    "R 31. Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)
    (5) 1 Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist (Absatz 6 Satz 2 bis 4), ist der amtliche Sachbezugswert nach der SachBezV maßgebend.
    (3) 1 Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet."

    Vielleicht hast Du ähnliche Aufgaben, und ich könnte bei anderen Sachen helfen? Mit dieser Lohn- und Gehaltsbuchhaltung komme ich einfach nicht klar.

    Gruß Kati