Kündigung bei Diebstahl

  • Hallo,

    ich habe folgende Fragestellung:

    Der Mitarbeiter Maier wieder bei einem Diebstahl erwischt. Da er ein guter und wichtiger Mitarbeiter ist, unternimmt der Arbeitgeber vorerst nichts-er ermahnt ihn lediglich. Drei Wochen später kommt es jedoch wegen privaten Dingen zum Streit und der Arbeitgeber Kündigt ihm fristlos wegen Diebstahl.

    Wie ist die rechtliche Lage??

    Ich hoffe mir kann jemand schnellstmöglich helfen.

    Vielen Dank

    Mfg

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Hey Gast!
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  • Hallo Denny,

    §626 BGB klärt das genau: Die Frist ist schon abgelaufen, der Arbeitgeber hätte innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Diebstahls den Mitarbeiter fristlos kündigen müssen. Er hat also keine Chance mehr zur fristlosen Kündigung.

    mfg
    Dorrit

  • außerdem kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in der Weise "doppelt" bestrafen, in dem er zunächst abmahnt und dann aus gleichem Grund kündigt.

    Eine Kündigung muss auf einem neuen Sachverhalt beruhen, hier z.B. auf einem neuen Diebstahl.

    Eine unwirksame fristlose Kündigung ist in eine fristgebundene ordentliche Kündigung umzudeuten (§ 140 BGB). Aus den oben genannten Gründen ist aber auch eine ordentliche Kündigung unwirksam.

    Grüße, EF

  • Hallo EF,

    stimmt nicht so ganz: man muss nämlich dann noch Ermahnung und Abmahnung unterscheiden. Nach vorheriger Abmahnung kann ich nicht mehr (fristgerecht oder fristlos) wegen des gleichen Sachverhaltes kündigen. Nach Ermahnung schon.

    mfg

    Dorrit

  • Hallo Denny,

    laß Dich von den anderen Beiträgen nicht verwirren.
    Für die Beantwortung dieser Einsendeaufgabe ist lediglich der Zeitfaktor relevant:
    Der Diebstahl liegt länger als 14 Tage zurück. Punkt.
    Führe noch schön den Paragraphen auf und dann passt das.
    Abgesehen davon besteht keinerlei Zusammenhang zwischen Diebstahl und Auseinandersetzung. Selbst wenn er also abgemahnt worden wäre könnte die Auseinandersetzung nicht als Folgevergehen gewertet werden.
    (Beleidigt er aber den Chef oder greift ihn tätlich an,kann der ihm trotzdem fristlos kündigen. Aber eben wegen der Beleidigung bzw. des Angriffes, aber nicht wegen des Diebstahls.)

    Bei den ganzen Einsendeaufgaben zum Thema Recht ist immer wichtig:

    1.) Welche Paragraphen kommen in Frage
    2.) Welche Schlußfolgerung zieht man aus Sachverhalt und in Frage kommenden Paragraohen.
    3.) Ist der Fall eindeutig ? Wenn nicht: Wenn dann..., wenn aber dann... aufführen.

    Es sind ein paar Einsendeaufgaben dabei, wo man genau analysieren muß welche Informationen vorliegen. Teilweise reichen die nicht aus, um eine wirklich eindeutige Aussage zu treffen.
    Wenn das so ist dann schreib dass hin und erkläre es.

    Gruß

    Heinke

  • @ dorrit

    Dass es neben Abmahnung noch ne Ermahnung gibt, war mir bisher nicht bekannt. Kannst mal kurz schreiben: Wie unterscheiden sie sich? Wo steht etwas darüber?

    Danke im Voraus.

    Grüße, EF


    und @ lythande74:

    also ich will mit Sicherheit hier niemand mit meinen Anworten "verwirren". So wie die Frage gestellt wird, so gibts auch ne Antwort. In der Frage steht nämlich nicht drin, dass die Antwort "einsendeaufgabengerecht" sein soll, was diese Aufgaben auch immer bedeuten....