Hmm, also ich bin aus Österreich und kann deswegen nur österreichische Rechtslage vorbringen, aber hier ist es so:
Also meines Erachtens kommen folgende Tatbestände in Frage:
Totschlag->Tötung im Affekt
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang-> leicht fahrlässig/grob fahrlässig
Tötung auf Verlangen
Mord-> Absicht
Fahrlässige Tötung-> uU. Qualifikation wegen besonders gefährlichen Verhältnissen
Für Totschlag fehlt es an der emotionalen Komponente, E handelte nicht in einer heftigen allgemein begreiflichen Gemütsbewegung.
Die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang scheidet auch aus, da der Tod sofort eingetreten ist.
Für Tötung auf Verlangen fehlt es an dem ernstlichen und eindringlichen Verlangen.
Für Mord fehlt es an der nachzuweisenden Absicht.
Bleibt noch die fahrlässige Tötung übrig.
Mit Fahrlässigkeit handelte E sicherlich, in diesem Fall sogar grob fahrlässig, da ein gewissenhafter Mensch in dieser Situation unter keinen Umständen geschossen hätte.
Da diese Tat unter besonders gefählichen Verhältnissen geschah, erhöht sich das Strafmaß.
In die Tötung kann man nicht einwilligen, das untersagt bereits der Tatbestand der Tötung auf Verlangen (den gibt es glaub ich aber in Deutschland nicht- muss irgendeine andere Konstruktion mit der Einwilligung sein, denk ich).
B war alkoholisiert, der Grad der Alkoholisierung war jedoch nur 1,2 Promille, was die Einwilligungsfähigkeit nicht ausgeschlossen hätte meines Erachtens. Jedoch wäre eine Einwilligung- wenn sie nicht schon durch diesen Tatbestand ausgeschlossen wäre-trotzdem nicht möglich, da sie sittenwidrig ist (zu hohes Risiko).
Wie gesagt, so siehts in Österreich aus- wie es in Deutschland aussieht weiß ich nicht genau, hoff ich konnte dir wenigstens in den Ansatzpunkten weiterhelfen.. :169: Schöne Grüße Kollegin!