Rechtswesen

  • Hallo ihr Lieben,

    kann mir vielleicht jemand bei der Frage weiterhelfen?

    Ein deutscher Arzneimittelhersteller, der jeweils viele Jahre Forschungsarbeit in die Entwicklung eines neuen Arzneimittels steckt, stellt zu seinem Entsetzen fest, dass öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsträger in einem bestimmten Bundesland mit der Apothekervereinigung sog. Importvereinbarungen geschlossen haben (und auch auf deren Einhaltung bestehen), wonach unter bestimmten Bedingungen auf eine ärztliche Verordnung nicht das auf dem deutschen Markt hergestellte Präparat, sondern ein um 30-40 % billigeres namensgleiches (und auch inhaltsgleiches) Importpräparat abzugeben ist.

    Der Arzneimittelhersteller erhebt Klage wegen Diskriminierung bzw. wegen der Errichtung von Bezugssperren. Wie kann er im Sinne von Wettbewerbsbeschränkungen argumentieren?

    emily

  • Hallo,

    Danke dir, auf die Antwort wäre ich wahrscheinlich nie gekommen.

    Ja, ich bin gerade bei den Einsendeaufgaben SGD zu REK02.

    Ich habe fast alle Einsendeaufgaben (außer BIL09A) fertig, wenn ich irgendwie weiterhelfen kann, dann mache ich es gerne. Nur Bescheid sagen.

    Gruss

    emily

  • Hallo Nicki,

    die erste Frage lautet:

    Philipp de Reiss ist selbsständiger Vertreter für Kosmetika und Körperpflegemittel. Bei seinem Kundenbesuchen lernt er die Tochter Patriziia der gut gehenden "Parfümerie Siegfried Schön" kennen und lieben. Die beiden heiraten und übernehmen das Geschäft der Eltern der Frau Patrizia de Reiss, geb. Schön.

    a) Welche Firmierung kann die neue Einzelunternehmung haben?

    Meine Antwort zu 1a):

    Parfümerie Philipp und Patizia de Reiss e. K. (§ 18 HGB)

    Parfümerie Siegfried Schön (§ 24 HGB)


    b) Nehmen wir an, Philipp und Patrizia haben Gütertrennung vereinbart. Sie wollen danach ihr Geschäft als OHG führen. Können sie das Einzelunternehmen umgründen?

    Meine Antwort zu 1b):

    Patrizia und Philipp können das Einzelunternehmen in eine OHG umgründen. Zur OHG können sich zwei oder mehr Gesellschafter (natürliche oder jüristische) zusammenschließen, die gemeinsam ein Handelsgeschäft betreiben wollen (§ 105 HGB). Dabei verbinden die Gesellschafter ihre finanziellen Kräfte ebenso wie ihre Arbeitskraft. Sie haften mit ihrem geschäftlichen und ihrem Privatvermögen
    "unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch" (§ 128 HGB). Das heißt: Die Gläubiger einer OHG können sich einen bestimmten Gesellschafter zur Begleichung ihrer Forderung aussuchen oder alle miteinander haftbar machen (vgl. § 421 BGB). Jeder einzelne Gesellschafter haftet für die Handlungen der anderen Gesellschafter, d. h., er muss für sie einstehen. Deshalb sollten sich die Personen, die gemeinsam eine OHG betreiben, gut kennen und mindestens wohlwollend gegenüberstehen.

    Die Gütertrennung, die die beiden vereinbart haben, können sie auch im Handelsregister eintragen lassen. Dabei gilt die Gütertrennung nur dür die Ehe.

    c) Anlässlich der erfolgreichen Umgründung zur OHG wird auch die Geschäftsgrundlage insofern erweitert, als Philipp de Reiss seine ehemaligen Vertretungen "aktiviert" und mit einbringt; Patrizia de Reiss bringt das Geschäft ihrer Eltern mit ein.

    - Sind diese "Kapitaleinlagen" in Ordnung?

    - Können beide Geschäfte überhaupt zu einer OHG zusammengefasst werden?

    Meine Antwort zu 1c):

    - Die Kapitaleinlagen sind hier in Ordnung.
    Die Höhe der Kapitaleinlagen einer OHG kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Untere Grenzen für das Kapital einer OHG sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.

    - Die beiden Geschäfte können zu einer OHG zusammengefasst werden, weil es hier auch keine gesetzlichen Vorschriften gibt und außerdem passen die Kosmetika, Körperpflege und Parfümerie wunderbar zusammen.

    d) Für die Bearbeitung der Vertretungen wird ein Prokurist bestellt.
    Prüfen sie, ob die Prokura auf diesen Zweig des Unternehmens beschränkt werden kann.

    Meine Antwort zu 1d):

    Eine Einschränkung nach außen ist nur in ganz bestimmten Fällen und nach entsprechender Eintragung im Handelsregister möglich:
    - Gesamtprokura (§§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1, Satz 2 HGB)
    - Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB)

    e) Anlässlich der Hochzeit kreiert Philipp de Reiss ein neues Parfüm, das er seiner Frau zuliebe "Patrica" nennt und in einem besonders schön gestalteten Flakon verkaufen will.
    Wie kann er sich vor Nachahmung schützen?

    Meine Antwort zu 1e):

    Um sich gegen den Missbbrauch seiner Marke zu schützen, kann man Markenschutz beantragen. Zuständig für den Markenschutz ist das Deutsche Patent- und Markenamt in München.

    Du sollst die Antworten vielleicht noch mal kontrollieren bzw. ändern, weil es sein kann dass du anderer Meinung bist.

    Gruss

    emily

  • Hallo alle zusammen,
    ihr seid ja schon lange mit o.g. Aufgaben fertig. Ich bin grade beim Heft von SGD REK02, um ehrlich zu sein ich beiße mich förmlich durch. Kann mir jemand dabei helfen?
    Herzliche Grüße
    d-w