Betriebsaufspaltung

  • Hallo!
    Habe eine Frage zu obigen Thema. Und zwar vermietet ein A eine wesentliche Betriebsgrundlage ab 1/1/04 an D GmbH (deren Gesellschafter: A mit 30%, KA [=GF und Vater des A] mit 50% und RA [Frau des A] mit 20%). Am 31/3/04 stirbt KA und ueberlaesst sein Anteil und die GF dem A. So dass eine personelle Verflechtung ab 1/4/04 vorliegt. Sachliche Verflechtung war ja schon vorher gegeben. Jetzt meine Frage: laut meinem Skript stellt das Gebaeude notwendiges BV dar, klar, aber wieso wid dies ueber Parag. 6 I Nr. 6 i.V.m. Para. 6 I Nr 5 eingelegt. Wobei ich einfachnicht raff warum ersterer Parag. angewandt wid?
    Hoffe auf baldige Hilfe.
    Merci, Acido

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