Moin,
hätte jemand ne Antwort auf folgende Frage:
Aus welcher Vorschrift des Musterabkommens zur Doppelbesteuerung resultiert, dass für Lizenzzahlungen (Art. 12) grundsätzlich die Anrechnungsmethode gilt (was nach Literatur richtig ist)?
Denn nach Art. 12 I kann im Wohnsitzstaat besteuert werden, d.h. im Staat, aus dem Lizenzzahlungen stammen, sind keine Steuern zu zahlen, was soll man dann (aus der Sicht des Wohnsitzstaates) anrechnen lassen?
Mit Dank im Voraus,
EF