Doppelbesteuerung

  • Moin,

    hätte jemand ne Antwort auf folgende Frage:

    Aus welcher Vorschrift des Musterabkommens zur Doppelbesteuerung resultiert, dass für Lizenzzahlungen (Art. 12) grundsätzlich die Anrechnungsmethode gilt (was nach Literatur richtig ist)?

    Denn nach Art. 12 I kann im Wohnsitzstaat besteuert werden, d.h. im Staat, aus dem Lizenzzahlungen stammen, sind keine Steuern zu zahlen, was soll man dann (aus der Sicht des Wohnsitzstaates) anrechnen lassen?

    Mit Dank im Voraus,

    EF

  • Also wenn ich das richtig sehe:

    Regelt der Art. 12 OECD-MA die Zuteilung der Lizenzgebühren!

    Wen nun immer noch ein Doppelbesteuerungsrecht besteht, wird das korrigiert und dies wird durch die Anrechnungsmethode oder Freistellungsmethode im Wohnsitzstaat gemacht!

    Denn die Regelungen der Korrektur sind imme rfür den Wohnsitzstaat!


    Welche Methode aber genutzt wird hängt immer vom speziellen DBA ab!!!! So nutzt die BRD in der Regel immer die Freistellungsmethode in ihren DBAs
    Auch könnnen die Regelungnen zu Lizenzen abweichen in dne Abkommen!

    Wenn sich die Frage also auf ein spezielles Abkommen bezieht kommt man mit dem MA nicht weiter....