Aufgabenstellung: Ermittlung des zu versteuerndem Einkommen der Eheleute für das Jahr 08
Anne geboren am 01.01.1996, und Anton , geboren am 01.01.01964, wohnen seit Ihrer Hochzeit am 15.01.08 in einer gemeinsamen Wohnung in Darmstadt.
Anne arbeit als kaufmännische Angestellte in einem Autohaus. Ihr monatlicher Bruttolohn gemäß Arbeitsvertrag beträgt 3.000.-€. Sie fährt an 220 Tagen im Jahr mit Ihrem eigenen Auto in das 20 km entfernte Autohaus. Im Dezember 08 kauf sie bei Ihrem Chef ein neues Auto. Ihr Chef gewährt ihr gegenüber dem Preis, den ein anderer Kunde hätte zahlen müssen, einen Rabatt von 2.500.-€. Anne muss nur noch 17.500.-€ zahlen. Auf der Lohnsteuerkarte ist nur der laufende Arbeitslohn mit 36.000.-€ bescheinigt.
Neben Ihrer Tätigkeit bei dem Autohaus interessiert sich Anne für moderne Literatur. Ein Verlag hat sie als Lektorin mit einem Jahresgehalt von 10.000.-€ brutto (lt. zweiter Lohnsteuerkarte) eingestellt. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, musste sich Anne ein Arbeitszimmer (nur Schreibtisch und Regalen) einrichten, da der Verlag kein Büro für sie zur Verfügung stellt. Dies hat sie bereits im Januar 08 beim Umzug in die neue Wohnung, für die monatlich 750.-€ Miete zuzüglich 100.-€ Nebenkosten von den Eheleuten gezahlt wird, getan. Das Arbeitszimmer umfasst 15% der gesamten Wohnfläche. Im Januar 08 Anne für das Arbeitszimmer einen Schreibtisch (Nutzungsdauer 10 Jahre) für 750.-€ gekauft. Im September 08 erwarb sie ein Regal für 400.-€,
Anton ist angestellter Handelsvertreter mit einem jährlichen Bruttoarbeitslohn von 50.000.-€. Dieser Betrag wurde auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Von seinem Arbeitgeber wird Anton ein Auto (Bruttolistenpreis 40.000.-€) für Dienstreisen, Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und der 25 km entfernten Arbeitsstätte (in 08 an 120 Tagen) zur Verfügung gestellt. Anton muss hierfür 150.-€ monatlich bezahlen. Da Anton eine Vergütung für die Nutzung des Autos zahl, hat der Arbeitgeber keine lohnsteuerlichen Folgerungen gezogen.
Anton hat 250.000.-€ aus einer Erbschaft bei der XYZ Bank angelegt. Er hat dabei verschiedene Anlageformen gewählt. Anton und Anne haben keine Freistellungsaufträge erteilt. Die Bank hat alle erforderlichen Steuerbescheinigungen ordnungsgemäß erteilt und im Jahr 08 folgende Erträge auf die Konto von Anton überwiesen bzw. dem Sparbuch gutgeschrieben. 9.000.-€ aus der Anlage von Aktien, 3.000.-€ Sparbuchzinsen, 40.252,50 € aus dem Verkauf von abgezinsten Sparbriefen an die XYZ Bank. Anton hat die Sparbriefe vor 5 Jahren - bei Ausgabe - für 30.000.-€ erworben. Sie hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Bank hat die Stückzinsen gesondert berechnet.
Im Februar 08 kaufte Anton eine Sechsfamilienhaus (Baujahr 1963) für 900.000.-€. Das Grundstück ist 1000 qm groß und der Wert des Grund und Bodens beträgt 250.-€/qm. Der Kaufvertrag datiert vom 15.02.08; Übergang Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten war der 01.03.08. Neben dem Kaufpreis zahlt Anton 3,5% Grunderwerbsteuer auf den Kaupreis, 1.500.-€ Gerichtsgebühren (davon 1.000.-€ für die Eigentumsüberschreibung und 500.-€ für die Eintragung der Grundschuld) und 11.000.-€ Notargebühren (davon 9.000.-€ für den Kaufvertrag, 2.000.-€ für die Grundschuldeintragung).
Alle 6 Wohnungen sind vermietet und je Wohnung beträgt die Miete 750.-€ zuzüglich 150.-€ Nebenkosten. Die Miete und die Nebenkosten sind jeweils am 05. Des Monats zu entrichten. Die Mieten Januar 09 wurden von den Mietern wegen der Feiertage bereits a, 23.12.08 bezahlt und am 27.12.08 dem Konto des Anton gutgeschrieben.
Zur Finanzierung des Kaufpreises hat Anton einen Kredit über 500.000.-€ aufgenommen, der ihm unter Abzug eines Disagios von 30.000.-€ am 01.03.08 ausgezahlt wurde. Er bezahlt damit am 02.03.08 den Kaupreis. Die monatliche Zinsbelastung beträgt seit dem 01.03.08 - 2.000.-€. Im Jahr 08 hatte Anton 5.000.-€ weitere Aufwendungen, insbesondere Kosten für Strom, Heizung und Wasser für das Grundstück. Die abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen von Anton und Anne betragen 7.500.-€
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