Schuldrecht/AGB

  • Hallo,
    ich sitze gerade vor einer Aufgabe und bin am Verzweifeln. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

    Auf einer Fachmesse kauft das Unternehmen X aus Deutschland 50 Drucker von einem koreanischen Hersteller zu einem Preis von je 900 €, Lieferng ab 01.04., zahlbar in fünf gleichen Raten ab 01.05. Dieses bestätigt der Hersteller am 18.03.
    Am 19.03. schickt der Hersteller eine Auftragsbestätigung mit dem Hinweis auf die angefügten AGB, die einfach abgeheftet wird.

    Von den gelieferten Geräten verursachen 20 Stück hohe ungewöhnliche Betriebsgeräusche, so dass die Kunden reklamieren. Die zurückgenommene Ware wird eingeschickt und genauso wieder an des Unternehmen X zurückgeschickt. Ein Sachverständigenrat stellt irreparable Produktionsschäden fest. Das Unternehmen X besteht jetzt auf Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der 20 Drucker. Der Produzent lehnt dies im Hinblick auf seine AGB´s ab.
    Die AGB des Produzenten lauten:
    1. Die Garantie beträgt 1 Jahr. Fehlerhafte geräte sind nach Hamburg einzuschicken.
    2. Der Köufer hat nur ein Recht auf Nachbesserung und bei vergeblicher Nachbesserung nur auf Ersatzlieferung.
    3. Die Transportkosten werden zu Selbstkosten berechnet.

    Aufgabenstellung:
    A) Besteht das Unternehmen X zu Recht auf Rücktritt?
    B) Kann das Unternehmen X sich darauf berufen, die AGB nicht akzeptiert zu haben und dass diese zudem nicht branchenüblich seien?
    C) Hält die Klausel 3 einer AGB Kontrolle statt?

    Ich wäre wirklich sehr dankbar für jede Hilfe....
    Silke

  • Hi!

    unterstellt, auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden, zur Frage A):

    AG: §§ 437 Nr. 2, 323

    AV:
    Kaufvertrag, vorh.
    Mangel, vorh. (§ 434 I S.2 Nr.2)
    Bei Gefahrenübergang, §§ 446, 447, wohl vorh.
    Bestimmungen des § 323

    Leistung fällig, vorh.
    Erbringung nicht vertragsgemäß, vorh.
    Frist -> entbehrlich, § 323 II Nr.1
    Rücktrittserklärung, § 349, wohl vorh.
    Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 V, VI (hierzu keine Angaben im SV)

    Ausschluss des Rücktritts durch AGB (Klausel Nr.2)?

    AGB Bestandteil des Vertrags (wirksam einbezogen)?

    Ohne komplette Pfügung: Nachträgliche Einbeziehung bei Kaufleuten
    konkludent durch Vollzug des Vertrags. Beifügen der AGB genügt.

    Klausel Nr. 2 wirksam?

    Indiz für Unwirksamkeit: §§ 307 I, II, 309 Nr.8 b), bb) wegen § 310 I S.1, 2

    irgendwie so müsste es gehen, andere ansichten sind willkommen

    Grüße, EF

    p.s.: aus dem obigen ergibt sich die Antwort auf B). Für C) siehe § 439 II, § 309 Nr. 8 b) cc) wenn Kosten der Nacherfüllung gemeint sind.

  • so von der Aufgabenstellung "riecht" es eher nach deutschem Recht.

    Sonst müsste man ins internationale Recht schauen: Nach Art. 27, 28 I S.1, II S.1 EGBGB wäre koreanisches Recht anzuwenden. Korea ist Vertragspartner des CISG, so dass seine Regeln auf den Vertrag anzuwenden sind.

    Zu fragen ist, ob die AGB nachträglich Vertragsbestandteil geworden sind. Der Vertragsschluss fand vor der Übersendung der AGB statt. D.h. in der Übersendung der AGB könnte man einen Angebot auf Abänderung des bestehenden Vertrags sehen. Dieser wurde aber nicht angenommen, Art. 18 I S.1, 2 CISG.

    Gelänge man zu einer anderen Ansicht, würde die Frage C) keinen Sinn machen, da nach CISG keine AGB - Kontrolle stattfindet, Art. 4 a) CISG.

    mehr weiß ich leider auch nicht :(

    EF