Abgabenordnung

  • Hallo Ihr fleißigen Bienchen,
    komme mit folgender Aufgabe nicht zu Rande. Finde keinen Ansatzpunkt und weiß nicht wo ich anfangen soll.

    Sachverhalt 1:
    Entscheiden Sie bitte, ob es sich jeweils um
    - eine personen- oder Sachsteuer,
    - direkte oder indirekte Steuer,
    - eine Besitz,- Verkehr- oder Verbrauchssteuer handelt und
    - wem der Ertrag zusteht (=Ertragshoheit).
    Einkommenssteuer; Umsatzsteuer; Kraftfahrzeugsteuer; Biersteuer; Gewerbesteuer; Grundsteuer; Körperschaftssteuer; Grunderwerbssteuer; Hundesteuer; Mineralölsteuer und Erbschaftssteuer.

    Sachverhalt 2:
    Aufgrund von Ermittlungen bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 erlangt das Finanzamt Bingen erstmals davon Kenntnis, dass der Steuerpflichtige Peter (P) die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für 2001 nicht vollständig erklärt hat; die steuerliche Auswirkung beträgt 500,00€. Im Rahmen der Ermittlungen mach P geltend, dass er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehende Werbungskosten mit einer steuerlichen Auswirkung von 200,00€ bisher auch nicht erklärt habe.
    Zur gleichen Zeit geht beim Finanzamt Bingen erstmals eine Mitteilung des Finanzamts Offenbach-Land ein, wonach P an der OTRAG Transport KG in Neu-Isenburg beteiligt ist. Der Verlustanteil für 2001 beträgt danach nicht wie erklärt und veranlagt 8.000,00€, sondern 10.000,00€; steuerliche Auswirkung 400,00€.
    Weiterhin stellt der zuständige Bearbeiter bei Überprüfung des Steuerbescheids für 2001 fest, dass der gewerbliche Gewinn nicht – wie i der Einkommenssteuererklärung 2001 angegeben – 59.191,00€ - beträgt, sondern wie in der Gewinn- und Verlustrechnung zutreffend ermittelt – 59.911,00€ -; die steuerliche Auswirkung beträgt 150,00€.
    Die Ursprüngliche Steuerfestsetzung für 2001 ist endgültig durchgeführt worden und bereits unanfechtbar. Die festgesetzte Einkommenssteuer beträgt 2.500,00€, der festgesetzte Verspätungszuschlag dazu treffend 250,00€.
    Aufgabe:
    Prüfen Sie bitte, ob das Finanzamt Bingen den Einkommenssteuerbescheid 2001 und die Festsetzung des Verspätungszuschlag noch ändern, berichtigen, zurücknehmen oder wiederrufen kann. Berechnen Sie ggf. die Einkommenssteuer 2001 neu.

    Sachverhalt 3:
    Die Anlage 1 (siehe Anhang) besteht aus dem Einkommensteuerbescheid 2002 der Eheleute Mustermann. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde am 14.03.2003 zur Post gegeben.
    Aufgabe:
    (1) Wann sind die Einkommensteuerabschlusszahlung für 2002 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. bis 4. Quartal 2003 entstanden?
    (2) Wann ist die Einkommensteuer für 2002 fällig?
    (3) Berechnen Sie die Rechtsbehelfsfrist.
    (4) Mit welcher steuerlichen Nebenleistung müssen die Steuerpflichtigen rechnen, wenn die Einkommensteuerschuld verspätet gezahlt wird?
    (5) Wer ist Steuerschuldner? Welche besondere Art der Steuerschuldnerschaft ist hier gegeben?
    Begründen Sie in allen Punkten Ihre Entscheidung und geben Sie §§, Absatz und Nr. des jeweiligen Gesetzes an.

  • Zu dieser Aufgabe findest Du sehr viele Hinweise bei GOOGLE !

    Bei den anderen Antworten sehe ich es genauso wie Hayfu.

    Gruß
    Sonja

    Kindermund tut Wahrheit kund

  • Hallo,

    sitze wie 3com an der Fallstudie Steuerwesen und bin total am Ende! 2 Jahre sind nun schon um und immer hat es irgendwie geklappt, aber Steuerwesen ist nicht mein Ding.

    Kann mir jemand von Euch helfen?!

    Viele Grüße
    Malene

  • Hallo Dark Angel,

    um welche Aufgaben geht es genau?

    Unser Problem wird nicht sein, daß günstige Gelegenheiten für wirklich motivierte Menschen fehlen, sondern daß motivierte Menschen fehlen, die bereit und fähig sind, die Gelegenheiten zu nutzen.

  • Hallo,

    ich bin ja froh, dass es dieses Formu gibt. Man sieht, dass es einem nicht alleine so geht. sitze gerade auch vor STW02F und KRE05. Diese beiden Hefte sind die einzigen, die ich nicht lösen kann. Die zwei Hefte rauben mir die Nerven. Aber Schluss mit jammern.
    Hat den einer schon einen Lösungsansatz zum Sachverhalt 2 und 3, oder ist keine weitergekommen?


    Astrid

  • Scheint so als würden wir alle an den selben Dingen scheitern.. auch ich häng hier total... hat schon wer nen Lösungsansatz gefunden ??

  • Würdet Ihr Eure Kräfte bündeln, dann hätte Ihr auch schon eine akzeptable Lösung ;) Aber für's Steuerrecht bin ich der falsche Ansprechpartner.

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • Hab mal eine Antwort ersellt. Bin mir aber nicht so sicher, ob Du die noch benötigst, da es ja schon eine weile her ist. Hier erstmal Antwort zu 2 in Kurzform. Falls Du für 3 auch noch ne Antwort benötigst, meld dich einfach.

    Einkünfte aus V+V: Änderung nach § 173 (1) Nr. 1 AO -> Änderung aufgrund neuer Tatsachen
    + 500 €

    Ausgaben im Zusammenhang mit V+V: Änderung nach § 173 (1) Nr. 2 AO -> Änderung trotz groben Verschulden aber im Zusammenhang mit § 173 (1) Nr. 1 AO
    - 200 €

    Verlustanteil KG: Da diese Einkünfte im Rahmen einer gesondert und einheitlichen Feststellung (§ 180+182 AO) handelt es sich um einen Grundlagenbescheid. Somit Änderung nach § 175 AO
    - 400 €

    Gewerblicher Gewinn: Es handelt sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit. Den Fehler hat grundsätzlich der Steuerpflichtige verursacht, was § 129 AO entgegensteht. Da der Fehler aber so offensichtlich ist, spricht man von der Adoption durch den Finanzbeamten, was den Fehler ebenfalls zu einem Fehler des Finanzamtes macht. Somit Änderung nach 129 AO.
    - 150 €

    § 177 AO greift somit nicht, da es sich nicht um materielle Fehler handelt. Materielle Fehler liegen nur vor, sofern keine Änderungsvorschrift greift.

    Die Änderungen greifen natürlich nur, sofern eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Hierzu fehlen aber die Datumsangaben.

    Die Einkommensteuer ändert sich um die o. a. Beträge

  • Hallo,

    ich habe große Probleme mit der Beantwortung von zwei Sachverhalten(Fallstudie).
    Beim Sachverhalt 2 stellt sich für mich die Frage, ob die kompletten Minusbeträge von den 59911 Euro abgezogen werden müssen.
    Beim Sachverhalt 3 fehlen mir die Ansatzpunkte, um diese Aufgabe zu lösen.
    Wer ist so nett und kann mir weiterhelfen????

    Sachverhalt 2:
    Aufgrund von Ermittlungen bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 erlangt das Finanzamt Bingen erstmals davon Kenntnis, dass der Steuerpflichtige Peter (P) die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für 2001 nicht vollständig erklärt hat; die steuerliche Auswirkung beträgt 500,00€. Im Rahmen der Ermittlungen mach P geltend, dass er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehende Werbungskosten mit einer steuerlichen Auswirkung von 200,00€ bisher auch nicht erklärt habe.
    Zur gleichen Zeit geht beim Finanzamt Bingen erstmals eine Mitteilung des Finanzamts Offenbach-Land ein, wonach P an der OTRAG Transport KG in Neu-Isenburg beteiligt ist. Der Verlustanteil für 2001 beträgt danach nicht wie erklärt und veranlagt 8.000,00€, sondern 10.000,00€; steuerliche Auswirkung 400,00€.
    Weiterhin stellt der zuständige Bearbeiter bei Überprüfung des Steuerbescheids für 2001 fest, dass der gewerbliche Gewinn nicht – wie i der Einkommenssteuererklärung 2001 angegeben – 59.191,00€ - beträgt, sondern wie in der Gewinn- und Verlustrechnung zutreffend ermittelt – 59.911,00€ -; die steuerliche Auswirkung beträgt 150,00€.
    Die Ursprüngliche Steuerfestsetzung für 2001 ist endgültig durchgeführt worden und bereits unanfechtbar. Die festgesetzte Einkommenssteuer beträgt 2.500,00€, der festgesetzte Verspätungszuschlag dazu treffend 250,00€.
    Aufgabe:
    Prüfen Sie bitte, ob das Finanzamt Bingen den Einkommenssteuerbescheid 2001 und die Festsetzung des Verspätungszuschlag noch ändern, berichtigen, zurücknehmen oder wiederrufen kann. Berechnen Sie ggf. die Einkommenssteuer 2001 neu.

    Sachverhalt 3:
    Die Anlage 1 (siehe Anhang) besteht aus dem Einkommensteuerbescheid 2002 der Eheleute Mustermann. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wurde am 14.03.2003 zur Post gegeben.
    Aufgabe:
    (1) Wann sind die Einkommensteuerabschlusszahlung für 2002 sowie die Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. bis 4. Quartal 2003 entstanden?
    (2) Wann ist die Einkommensteuer für 2002 fällig?
    (3) Berechnen Sie die Rechtsbehelfsfrist.
    (4) Mit welcher steuerlichen Nebenleistung müssen die Steuerpflichtigen rechnen, wenn die Einkommensteuerschuld verspätet gezahlt wird?
    (5) Wer ist Steuerschuldner? Welche besondere Art der Steuerschuldnerschaft ist hier gegeben?
    Begründen Sie in allen Punkten Ihre Entscheidung und geben Sie §§, Absatz und Nr. des jeweiligen Gesetzes an.

  • also ich glaube bei dem Sachverhalt 2 bist Du irgendwie auf dem Holzdampfer. Bei den 59911 handelt es sich um den Gewinn und nicht um die Steuern. Du müsstest wenn dann die Minusbeträge von den Steuerzahlungen abziehen. Was hast Du denn für Lösungen bis jetzt hierzu?

    Zu Sachverhalt 3:

    1) Da es sich bei der Einkommensteuer um eine Jahressteuer handelt, entsteht diese mit Ablauf des Kalenderjahres (31.12.2002 24 Uhr) (§ 36 (1) EStG)
    Bei Vorauszahlungen gilt abweichend hiervon mit Beginn des quartals in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 37 (1) EStG). Also hier 01.07.2003 beziehungsweise 01.10.03 jeweils um 0 Uhr.

    2) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides § 36 (4) EStG
    also hier: 14.03.2003
    + 3 Tage nach § 122 (2) Nr. 2 AO
    = 17.03.2003
    + 1 Monat nach § 36 (4) EStG
    = 17.04.2003

    3)Die Rechtsbehelfsfrist berechnet sich genauso wie der Zahlungstag der Abschlusszahlung (§ 355 (1) AO)

    4)Säuniszuschlag (§ 240 AO)

    5) Steuerschuldner ist grundsätzlich der Steuerpflichtige. Besonderheiten in deinem Fall kann ich so nicht sagen, da ich dafür den Bescheid sehen müsste. Ich denke aber es gut um Zusammenveranlagung. Somit sind dann die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtige Schuldner der Einkommensteuer (§ 26b EStG)

  • Hallo,

    schön Dank für deine bisherige Hilfe.
    Zum Sachverhalt zwei habe ich folgende Lösung.
    Einkommenssteuererklärung 2001 zu versteuerndes Einkommen 59191 Euro.

    59191 Euro
    plus 500
    minus 200
    minus 400
    minus 150
    = 58941 Euro

  • Für den Verspätungszuschlag (§ 152 AO )gibt es meines Erachtens nach keine Berechtigung. P hat die Steuererklärung nicht verspätet abgegeben, es fallen lediglich nachträglich Änderungen an.