Aufgabe zum Vertragsrecht

  • 1. Aufgabe.

    x (17 jahre) bekommt münzen vom vater geschenkt (wer 250). diese verkauft er an y (geschäftsfähig) für 400. für die 400 kauft er stereoanlage, die den vater wegen der ständigen lautstäre stört und er will, dass alle geschäfte rückgängig gemacht werden. y hat mittlerweile die münzen verkauft.
    gilt bei den 400 eur (stereoanlage) auch noch der § 110 bgb? oder nur beim ersten geschäft? wenn ja, dann sind ja alle rechtsgeschäfte gültig und der vater kann nichts mehr machen.
    ODER?
    was meinen die eigentlich, wenn die fragen, welche verträge abgeschlossen wurde (begründung anhand des gesetzes) sind das nicht alles KAUFVERTRÄGE?
    außer bei dem vater und x so eine art schenkung?

    2. Aufgabe

    b hat sich von ihrem geld ein auto gekauft, jedoch steht F im fahrzeugbrief
    drin. er ist also eigentümer, sie nur besitzerin. b und f trennen sich und f
    verkauft das auto an x.

    vertrag zwischen f und x ist rechtsgültig oder? denke schon.
    b kann also den vertrag nicht anfechten. kann sie aber ersatzansprüche gegen f geltend machen?

    thx für unterstüzung

    • Offizieller Beitrag

    Fall 1
    ich denke mal folgendes

    Erstmal sollte überprüft werden ob der Vetrag zwischen X u. Y zustande gekommen ist. Dann würde ich den § 107 BGB prüfen! "Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Da er ja hier diesen Vorteil erlangt hat (400 Euro für die Münzen) hätten die Eltern zustimmen müssen! Außerdem geht es da ja auch um 2 Dinge
    a) Verkauf der Münzen b) Kauf der Stereoanlage.

    Ich denke über die Schiene kannst du den Fall lösen..

    Fall 2
    Also F ist ganz klar Eigentümer da er im Fahrzeugbrief steht u. kann demzufolge auch das Auto verkaufen!

    HAb da zwar jetzt gerade kein Gesetz zu im Kopf aber das sollte stimmen!

    MfG

    Jens

  • Ich würde mal sagen das 110 sowieso nicht anzuwenden ist, denn die einschlägigen Gesetzeskommentare geben dazu an, dass diese Freiheit zum Geldausgeben auf "kleinere" Ausgaben beschränkt ist.
    Allerdings weiß ich die Beträge nicht mehr!

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  • danke für die sehr schnellen antworten.

    also ihr denkt, dass § 110 hier nicht greift??!!

    obwohl er die münzen ja vom vater geschenkt bekommen hat und er so mit diesen machen darf was er will. verschenken, verkaufen, verlieren ;)

    ein geschlossener vertrag ist gültig auch ohne willenserklärung , wenn die mittel, die gegenstand des vertrages sind, vom vertreter für diese zwecke oder zur freien verfügbarkeit überlassen worden sind.

    FRAGE IST NUR, ob der vater bei der übergabe der münzen, daran gedacht hat, dass er diese verkaufen wird??!!


    zu frage 2:

    kann sie denn ersatzansprüche geltend machen?

  • Kann Strolch hier nur zustimmen, § 110 steht nur für kleine Ausgaben 10-100 € ungefähr.

    Der nächste richtige Ansatz ist der von Jens, nur das die Eltern nicht zustimmen müssen, da der Junge bei all seinen Geschäften einen rechtlichen Vorteil erlangt. Ein Rückgängig machen der Geschäfte sollte also nicht rechtlich begründet sein, denn es scheint mir reine Willkür des Vaters zu sein. Umkehrschluss: Wenn ein Rechtsgeschäft einen rechtlichen Vorteil bringt so kann § 110 nie zutreffen!

    Zum Thema der Arten:

    Zeitlich erste Erklärung: Antrag / Angebot §145 und die spätere Annahme § 147!

    Hinzu kommen noch §433 (1) und § 433 (2) ebenso der Empfang der Willenserklärung § 130

    Siehe auch § 433 (2) und § 929

    So mehr fällt mir dazu auch nicht mehr ein.

    Edit:

    Bei derzweiten bin ich mir nicht wirklich sicher.

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  • wenn man jetzt davon ausgeht, dass das verkaufen der münzen kein gültiges geschäft war, so müsste ja eigentlich x weiterhin der eigentümer sein. der vater kann allerdings ja nicht die rückgängikeit der geschäfte fordern, da y ja in dem glauben gehandelt hat, dass alles in ordnung gewesen wäre und er der neue eigentümer gewesen sei und deshalb die münzen weiter verkauft hat.

    ganz schön verzwickt!

  • Der Verkauf war rechtens. So lang ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht sehe ich keinen Grund dagegen zu argumentieren. Dies gitl natürlich nur bei beschränkt Geschäftsfähigen! Dies ist hier aber der Fall da der Junge erst 17 Jahre alt ist.

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    • Offizieller Beitrag

    @ guido

    wenn du dazu mal ne Lösung hast poste sie doch hier! Würde mich doch schon interessieren!

  • @ all

    werde hier die lösungen veröffentlichen, wenn ich sie zugeschickt bekommen habe. denke, es wird in ca 1 woche soweit sein. bis dahin noch ein fröhliches studieren.

  • @all

    hier die lösungen:
    der verkauf der münzen war nicht gültig, da er nicht nach 14 tagen einwilligung (§ 107) gegeben hat. § 110 gilt nicht, da betrag zu hoch. der kauf der hifi anlage ist ebenfalls nicht gültig. aus den gleichen gründen. der weiterverkauf der münzen seines freundes an den händler ist jedoch nach § 932 gültig.

    zum 2. bereich:
    da f eigentümer ist (steht im fahrzeugschein drin), hat b in jedem fall das nachsehen. das auto ist weg und schadensersatzansprüche kann sie wohl nicht geltend machen, da es keinen beweis dafür gibt, dass es ihr geld war.