Rückzahlung des Kaufpreises

  • Hallo, kann mir jemand bei direser Aufgabe helfen? ich finde überhaupt keinen Ansatz:

    V handelt mit Elektrogeräten. Am 14.1. erscheint er bei K und erzählt ihm, er habe einen Posten preislich besonders günstig Kühlschränke aus einem Insolvenzverfahren erworben und woll ihn an der günstigen Kaufgelegenheit teilhaben lassen. Er müsse aber schnell zugreifen, wenn er noch ein Gerät haben wolle. K überlegt nicht lange und greift zu. Am nächsten Tag kommen ihm Bedenken, ob das Angebot wirklich günstig sei. Er ruft daher bei V an und teilt mit, dass e vom Kauf Abstand nehmen möchte und Rückzahlung des Kaufpreises verlange. Wie ist die Rechtslage wenn:

    a.) das Gerät 35 Euro kostet?

    b.) K es sich erst 6 Wochen nach Vertragsabschluss anders überlegt und dies dem V mitteilt?

    Wäre toll wenn mir jemand helfen könnte.
    Gruß
    Nicole

  • der kaufvertrag 433 und die dazugehörige willenserklärung können nicht aufgrund eines preises angefochten wernde, es gibt keinen inhaltsirrtum -> gültigkeit der WE!
    2. soweit nix anderes angegeben ist (vereinbart wurde), kann man vom KV nicht zurücktreten

  • Meiner Meinung nach handelt es sich hier um ein sogenanntes Haustürgeschäft. Gemäß § 312 HGB ist ein Widerruf bei Beträgen unter 40€ nicht möglich. Daher kann der Käufer hier nicht vom Vertrag zurücktreten.
    Unter der Annahme, dass der Betrag höher ist, kann nur innerhalb von 2 Wochen vom KV zurückgetreten werden. Danach ist der KV rechtskräftig (§ 355 HGB).

    Hoffe geholfen zu haben.

    Baros

  • Moin,

    dies ist aber nur dann richtig, wenn die Leistung (der Kühlschrank) bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht wird (vgl. § 312 III Nr.2 BGB). Darüber sagt der Ausgangsall aber nichts oder zumindest nichts Eindeutiges.

    Grüße, EF