Abschreibungsmodelle

  • Zitat

    Original von Tobi
    Habe für einen kurzen Vortrag (8min) das Thema Abschreibungsmodelle bekommen :wand

    Meine Frage jetzt dazu: Ich studiere eigentlich kein Steuerrecht oder so. deswegen irritiert mich der Begriff "Modelle", worunter man irgend welche Steuerspartricks verstehen könnte.

    Denke eher dass hier die Abschreibungsarten ( linear, degressiv) gemeint sind.
    Hat mir vielleicht jemand eine Definition für Abschreibungsmodelle?
    Sieht das jemand ähnlich wie ich dass hier die Abschreibungsarten gemeint sind?

    Meiner Meinung nach sind diese beiden Begriffe synonym. Kann mir darunter jetzt auch nichts anderes vorstellen. Stimme dir also zu :)

    Edit: Du musst bedenken, das du die Abschreibungsarten auch wechseln kannst!

    Folgender Text könnte in Definitionssachen ganz nützlich sein:

    Abschreibung ist der Überbegriff für alle möglichen Wertabsetzungen. Diese umfassen die Absetzung für Abnutzung (AfA), die Absetzung für Substanzverringerung (AfS), Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer Abnutzung, Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung sowie Teilwert- und Sonderabschreibungen.

    Die Abschreibung erfolgt buchtechnisch, das heißt, sie hat Aufwandscharakter ohne zum Zeitpunkt des Aufwandes mit einem Geldabfluss verbunden zu sein (denn die Anschaffung des Wirtschaftsgutes ist ja bereits in einem früheren Jahr erfolgt). Das heißt, der Wert eines Wirtschaftsgutes, beispielsweise einer Maschine oder eines Fahrzeuges wird auf die Dauer seiner voraussichtlichen Nutzung aufwandsmäßig verteilt. Aus technischer Sicht wird die Abschreibung verständlich wegen der Abnutzung beziehungsweise Werteinbuße des Wirtschaftsgutes im Zeitverlauf, etwa eines Firmenwagens. Die jeweilige Nutzungsdauer ist dabei in der Praxis aufgrund ausführlicher Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums vorgegeben. Seit 2001 gelten neue, überwiegend längere Abschreibungszeiträume.

    Die jeweilige Jahresabschreibung muss aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften zwingend vorgenommen werden. Es steht also nicht im Belieben eines Unternehmers oder Selbstständigen, eine Abschreibung wahlweise anzusetzen und im nächsten Jahr darauf zu verzichten. Selbst in den Fällen, in denen die Wiederbeschaffung eines Wirtschaftsgutes infolge von Preissteigerungen teurer würde, ist die jährliche Abschreibung obligatorisch.

    Absetzungen für Abnutzung (AfA) kommen nur für abnutzbare Anlagegüter in Betracht. Sie sind zulässig für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Für Wirtschaftsgüter, die im Normalfall keiner Abnutzung unterliegen, zum Beispiel Grund und Boden, Beteiligungen sowie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, kann im Einzelfall eine Abschreibung auf den so genannten "niedrigeren Teilwert" in Betracht kommen. Wird ein Wirtschaftsgut nicht angeschafft sondern selbst hergestellt, so bildet die Summe der Herstellungskosten die Abschreibungsbasis. Hierbei kann es zu nachträglichen Herstellungskosten kommen, wenn in späterer Zeit zusätzliche Investitionen in das (bereits früher angeschaffte) Wirtschaftsgut (nachträglich) vorgenommen werden. Handelt es sich dabei nur um Reparaturen, so sind die dafür vorgenommenen Aufwendungen sofort absetzbar.

    Quelle: Steuerlexikon auf http://www.steuernetz.de

    Direkter Link zur Quelle: http://www.steuernetz.de/lexikon03/a9.html

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