Der Sachverhalt ist, dass zum 31.12.2005 die Pacht der Eigentumsgarage gekündigt wurde. Der Vertrag ist von 1976 in der DDR geschlossen worden. Der Eigentümer ist eine Privatperson. Es geht um eventuell anfallende Ansprüche des Garagenbesitzers, welche zum 31.12.06 ersatzlos verfallen würde.