Maßgeblichkeitsprinzip

  • Für Kaufleute und andere Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, ist das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Betriebsvermögen auch für steuerliche Zwecke maßgeblich, soweit bei der Aufstellung der Abschlüsse die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden und keine zwingenden steuerlichen Vorschriften einen abweichenden Ansatz oder eine abweichende Bewertung verlangen. Somit kann ein Kaufmann eine Einheitsbilanz erstellen, die er sowohl für handelsrechtliche als auch für steuerrechtliche Zwecke verwenden kann. Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen aufgestellt, da die Bilanzarten unterschiedliche Zwecke verfolgen. Allerdings ist eine vollständige Loslösung zumindest für den handelsrechtlichen Einzelabschluss nicht möglich, da durch die umgekehrte Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben sind, auch steuerrechtlich motivierte Bewertungen in den Jahresabschluss einfließen.
    Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Wahlrechten bei der Frage nach dem Bilanzansatz kennen, folgt für das steuerliche Betriebsvermögen, daß Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zur Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz führen und daß Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zum Passivierungsverbot in der Steuerbilanz führen. Weiterhin dürfen in der Steuerbilanz keine Bilanzierungshilfen angesetzt werden. Für die Bewertung sind insbesondere die steuerlichen Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu beachten. Keine Maßgeblichkeit gilt zwischen dem Konzernabschluss und der Steuerbilanz. In ausländischen Rechtskreisen ist diese Form der Maßgeblichkeit weitgehend unbekannt. Insbesondere dort, wo nach IAS bzw. US GAAP aufgestellte Jahresabschlüsse zulässig sind, gibt es keine Maßgeblichkeit dieser Abschlüsse für steuerliche Zwecke.

    Quelle: Klick

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    • Offizieller Beitrag

    und ganz kurz gesagt:

    Vielleicht hilft dir ja das:

    VERHÄLTNIS HANDELSBILANZ <-> STEUERBILANZ

    steuerlicher Gewinn: Unterschiedsbetrag zwischen Betriebsvermögen (= Eigenkapital) am Schluß des Wrtschaftsjahres und dem am Schluß des
    vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um Entnahmen und
    vermindert um Einlagen (§ 4,I,1 EStG)

    Maßgeblichkeit: Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung ist das Betriebsvermögen
    auszuweisen, das nach den handelsrechtlichen GOB auszuweisen ist.
    (§ 5,I,1 EStG).
    HB: Gebot => StB: Gebot
    HB: Verbot => StB: Verbot
    HB: Aktivierungswahlrecht => StB: Aktivierungsgebot
    HB: Passivierungswahlrecht => StB: Passivierungsverbot

    Umgekehrte Maßgeblichkeit: Steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. (§ 5,I,2 EStG)

    Bewertungsvorbehalt: Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, Bewertung und AfA zu befolgen (§§ 4,I,6; 5,VI
    EStG)

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  • Zitat

    Original von tekk
    Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen aufgestellt, da die Bilanzarten unterschiedliche Zwecke verfolgen.

    Vllt. stimmt das in der Theorie. Aber in der Praxis werden nur kaum getrennte Steuerbilanzen und Handelsbilanzen erstellt....zumindest bei den kleinen KapGes., den Persges. und den Einzelunt.

  • Naja, in der Theorie geht es ja eigentlich immer um große Kapitalgesellschaften. Deshalb passt das schon. Und Praxis hat mit Klausuren ja schon mal gar nix zu tun :baloo

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  • Hoffe das passt hier irgendwie rein:

    Wenn ich in der Steuerbilanz einen niedrigen Wertansatz nutze muss ich das auch in der Handelsbilanz?

    Sehe ich das richtig?

  • I.d.R. schon, denn du musst schon bei der Steuerbilanz eine dauernde Wertminderung haben um auf einenen niedrigeren Teilwert abzuschreib. Und bei der Handelsbilanz gilt sowieso das (strenge) Niederstwertprinzip.

  • Meine Frage bezog sich auf Anschafungs- bzw Herstellungskosten, für die in der Handels- bzw Stuerbilanz ein Wahlrecht besteht.

    Also wenn ich in der Steuerbilanz Kosten aktiviere, muss ich das auch in der Handelsbilanz?

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

  • Aus einem Aktivierungswahlrecht in der HB folgt eine Aktivierungspflicht in der SB.

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  • Zitat

    Original von thorag
    Also wenn ich in der Steuerbilanz Kosten aktiviere, muss ich das auch in der Handelsbilanz?

    Mal ne andere Frage wie willst du Kosten aktivieren?? Abgrenzen mit einem Abgrenzungsposten?

  • Er meint wohl Kosten wie z.B. Sozialkosten welche einem Aktivierungswahlrecht unterliegen und bei denen aufgrunde diesens frei entschieden werden kann ob sie dem Erzeugnis zugerechnet werden sollen oder nicht!

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  • Sorry dass ich frage aber m.E. stellen allerlei Kosten kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Oder irre ich mich da....

  • Zitat

    Original von JayC
    Sorry dass ich frage aber m.E. stellen allerlei Kosten kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Oder irre ich mich da....

    Jein. Ich meine der Begriff Kosten wird ja hier in diesem Zusammenhang einfach so verwendet und nicht wie in der Literatur erwähnt. Ganz genau gesagt geht es bei der Aktivierung dieser "Kosten" natürlich um Aufwendungen.

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  • Also mir geht es um die Kosten die im HGB §255 unter "müssen nicht" stehen (allgmeine Verwaltungskosten, Aufwendungen für soz. Einrichtungen, freiwillige soz. Leistungen und betrieb. Altersvorsorge sowie Zinsen für Fremdkapital dass direkt zurecchenbar ist), für die in der Steuerbilanz ja auch ein Wahlrecht besteht.

    Wenn man diese Kosten nun in der Handelsbilant nicht aktiviert, und somit einen höheren Gewinn ausweist, darf man sie dann trotzdem in der Steuerbilanz trotzdem aktivieren, und somit weniger Steuern zahlen?


    Wenn da jetzt irgendwo ein denk Fehler besteht, tut mir das leid, fange gerade erst an mich mit der Materie auseinander zu setzen...

  • Umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip: Steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. (§ 5,I,2 EStG).

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