1.
Die Firma Tüchtig, ein Einzelunternehmen aus Mainz, macht in den Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2002 folgende Angaben.
a)
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt 100.000€.
b)
Die Schulden bei der Mainzer Volksbank beliefen sich im Jahr 2002 durchschnittlich auf 100.000€, wovon 50.000€ auf ein Darlehen mit einem Zinssatz von 8% entfallen und 50.000€ auf ein Bankdarlehn mit einem Zinssatz von 12%.
c) Für einen Betrag von 20.000€ wurde ein Lagerplatz in Mainz – Hechtsheim angemietet. Es handelt sich hierbei um ein brachliegendes Grundstück eines Landwirtes.
d)
Außerdem wurden Produktionsmaschinen für einen Betrag von 40.000€ von einem Privatmann angemietet.
e)
Da der Vertrieb rückläufig ist, wurden zwei LKWs für jeweils 10.000€ an einen anderen Unternehmer vermietet.
f)
Zum 31.12.1996 wurde für das Grundstück, auf dem sich der Gewerbebetrieb befindet, letztmals ein Einheitswert festgestellt. Dieser betrug umgerechnet 150.000€.
Ermitteln Sie die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2002 unter Anwendung eines Gewerbesteuerhebesatzes der Stadt Mainz von 440%.
Es handelt sich hier um eine Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 GewStG, da die fünft Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind.
Diese sind:
· Selbstständigkeit
· Nachhaltigkeit
· Gewinnerzielungsabsicht
· Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
· Es liegt weder Land – und Forstwirtschaft noch selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 EStG noch Vermögensverwaltung vor.
Der Gewerbebetrieb unterliegt sowohl der sachlichen wie der persönlichen Steuerpflicht. Der Betriebsinhaber ist nach § 5 GewStG der Steuerschuldner bei der persönlichen Steuerpflicht.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag § 6 GewStG.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrages ist grundsätzlich der Gewinn, der der Einkommenssteuerveranlagung oder der Körperschaftssteuerveranlagung zugrunde gelegt worden ist. Es besteht jedoch keine Bindungswirkung des in der Ertragssteuerveranlagung ermittelten Gewinns, sondern es erfolgt eine selbstständige Gewinnermittlung für die Ermittlung des Gewerbeertrages.
Nach § 8 GewStG werden für den Gewerbebetrieb folgende Hinzurechnungen zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet:
· Entgelte für Dauerschulden ( Zinsen ) werden dem Gewinn zu 50% hinzugerechnet, es werden also die Dauerschulden von 8% von 50.000€ und 12% von 50.000€ zur Hälfte hinzugerechnet. Es ergibt sich bei den 8% Zinsen ein Betrag von 2.000€ und bei den 12% Zinsen ein Betrag von 3.000€.
· Die Mietkosten für die Produktionsmaschinen werden zur Hälfte hinzugerechnet, hier ein Betrag von 40.000€ Gesamtmietkosten, die Hälfte davon 20.000€ wird hinzugerechnet.
Nach § 9 GewStG können folgende Kürzungen vorgenommen werden:
· Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb wird um1,2% des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Maßgebend ist der letzte vor dem Ende des Erhebungszeitraumes festgestellte Einheitswert ( hier 150.000€ ), der mit 140% anzusetzen ist. Ergibt 150.000 + 40% = 210.000€. Die Kürzung beläuft sich auf 1,2% von 210.000€ = 2.520€.
Gemäß §11 Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag auf volle 100 abgerundet und anschließend um einen Freibetrag zu reduzieren, für diesen Gewerbebetrieb gilt ein Freibetrag von 24.500€.
Nach § 11 Abs. 2 GewStG werden die Steuermesszahlen nach einem bestimmten Staffeltarif errechnet:
Für die ersten 12.000€ beträgt die Steuermesszahl 1% = 120€
Für die weiteren 12.000€ beträgt die Steuermesszahl 2% = 240€
Für die weiteren 12.000€ beträgt die Steuermesszahl 3% = 360€
Für die weiteren 12.000€ beträgt die Steuermesszahl 4% = 480€
Für alle weiteren Beträge beläuft sich die Messzahl auf 5%
(Also 4*12.000€ + Freibetrag 24.500€ = 72.500)
Staffelung = 4*12.000 + 24.500 Freibetrag + 25.400 Restgewerbeertrag 5% = 2.495€
Ergibt zusammen eine Steuermesszahl von 3.695€.
Der Gewerbesteuermessbetrag entspricht dem Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag § 14 Abs. 1 GewStG. Der so errechnete wird vom Betriebsfinanzamt in einem Gewerbesteuermessbescheid gemäß § 184 AO festgesetzt.
Gewinn 2002 100.000€
+ Dauerschulden Zinsen 5.000€
+ Mietkosten 20.000€
- Kürzung des Einheitswertes 2.520€
= Gewerbeertrag 122.480€
Abrundung 122.400€
- Freibetrag 24.500€
= verbleibender Gewerbeertrag 97.900€
x Steuermesszahl 3.695€
= Gewerbesteuermessbetrag 101.595€
x Hebesatz der Gemeinde 440% 16.258€
= Gewerbesteuer 117.853€
2.
A liefert am 16.Juni 2002 Holz im Wert von 5.000€ zuzüglich 800€ USt an den Händler B. Die Rechnung vom 1. Juli 2002 wird am 3. Juli von B bezahlt. Vorsteuer fällt bei A nicht an.
B fertigt eine Küche und liefert am 30. August 2002 die Küche für 10.000€ zuzüglich USt an den Großhändler C. Dieser bezahlt die Rechnung vom 5. September wegen finanzieller Probleme erst am 15. November.
C verkauft die Küche am 18. September 2002 an den Einzelhändler D für 12.000€ zuzüglich USt. Die Rechnung vom gleichen Tag wird am 20. September per Lastschrifteinzug bezahlt.
D veräußert mit Kaufvertrag vom 5. Januar 2003 die Küche an den Endverbraucher E. Da es sich mittlerweile um ein Auslaufmodell handelt, beträgt der vereinbarte Kaufpreis lediglich 8.000€ brutto. Die Lieferung und Montage der Küche erfolgt am 01. Februar. Die Rechnung vom 31.01.2003 wird am 01.02.2003 bezahlt.
Alle genanten Unternehmer geben monatliche Voranmeldungen ab.
Geben Sie bitte an, für welchen VAZ die einzelnen Unternehmer welche USt bzw. Vorsteuer anzumelden und abzuführen haben.
Nach § 1 Abs.1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen, sonstige Leistungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.
Der allgemeine Steuersatz beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16% der Bemessungsgrundlage.
Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 UStG die Vorsteuerbeträge für die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen:
Abzuführende Umsatzsteuer des A
5.000€ * 16% 800€
im Juni anzumelden und abzuführen
B kann die Vorsteuer von 800€ im Juli geltend machen
Abzuführende Umsatzsteuer von B
10.000€ * 16% 1.600€
im August anzumelden und abzuführen
Abzuführende Umsatzsteuer von C
12.000€ * 16% 1.920€
- die Vorsteuer von 1.600€
Zahllast von C 320€
Es ist in diesem Fall unerheblich, dass D die Rechnung noch nicht bezahlt hat, denn nach
§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 a UStG entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraumes, in dem die Leistung vollständig ausgeführt worden ist. Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer das Entgelt für die erbrachte Leistung bereits erhalten hat oder nicht.
Vorsteuerabzug D 1.920€
im September
Umsatzsteuer fällt nicht an
Abzuführende Umsatzsteuer von E
8.000€ * 16% 1.280€
im Februar
3.
Z betreibt in Mainz eine Rechtsanwaltspraxis. Er gibt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Für einen Mandanten in Paris führte er Anfang Januar 03 am dortigen Gericht einen privaten Schadensersatzprozess. Kurz nach Abschluss des Prozesses ( er ging verloren ) stellte Z am 01.02.03 folgende Rechnung an seinen Mandanten:
„Für meine Bemühungen in dem Schadensersatzprozess erlaube ich mir insgesamt 5.000€ zu berechnen.“
a)
Welche Leistungen erbringt ein Rechtsanwalt?
Der Rechtsanwalt ist ein Freiberufler, er ist ein typischer Unternehmer der Umsatzsteuer abzuführen hat. Die Leistungen eines Rechtsanwalts fallen unter die Kategorie „Sonstige Leistungen“ nach § 3 Abs. 9 UStG.
b)
Ist die Leistung steuerbar und steuerpflichtig?
Die Leistung wird im Gemeinschaftsgebiet erbracht. Die Leistung wird für einen Nichtunternehmer erbracht.
Leistungsort ist der Sitzort des Leistungsgebers nach § 3 a Abs. 1 UStG
Somit ist die Leistung steuerbar und steuerpflichtig.
c)
Wenn ja, wie hoch ist die anfallende Umsatzsteuer und wann muss sie abgeführt werden?
Die abzuführende Umsatzsteuer beträgt
Bemessungsgrundlage ist Entgelt - USt. gem. §10UStG
und gem. §12(1)UStG 16%
daraus ergibt sich die USt, sie beträgt bei 5.000€ brutto 689,66€ und ist im Januar abzuführen.
4)
a)
Alleiniger Gesellschafter der Asterix-GmbH ist Karl Asterix. Die GmbH erzielte im Kj. 2002 einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 100.000€. Die folgenden Sachverhalte haben sich bisher erfolgswirksam ausgewirkt:
Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt wird festgestellt, dass das Geschäftsführergehalt von Karl Asterix unangemessen hoch ist. Statt der tatsächlich gezahlten Vergütung von 100.000€ waren 75.000€ angemessen.
Des Weiteren wird festgestellt, dass Karl Asterix ein Gebäude an die GmbH vermietet hat. Die GmbH zahlt hierfür 50.000€, ortsüblich wären 30.000€ Miete.
Aufgrund von erheblichen Investitionen erhielt die GmbH im Kj. 2002 eine steuerfreie Investitionszulage von 40.000€.
Die GmbH hat für das Kj. 2002 15.000€ Körperschaftsteuer – Vorauszahlungen geleistet. Am Jahresende wurde noch eine Körperschaftsteuer – Rückstellung von 20.000€ gebildet.
Wie hoch ist die für das Kj. 2002 festzusetzende Körperschaftsteuer? Der Solidaritätszuschlag ist dabei außer Acht zu lassen.
Nach § 8 Abs. 3 KStG dürfen verdeckte Gewinnausschüttungen ( vGA ) das Einkommen nicht mindern.
Steuerbilanzgewinn 100.000€
+ Gehalt vGA § 8 Abs. 3 KStG 25.000€
+ Miete vGA § 8 Abs. 3 KStG 20.000€
+ Körperschaftssteuer 35.000€
- Investitionszulage 40.000€
= Körperschaftssteuerlicher Gewinn 140.000€
* Steuersatz von 25 %
= Körperschaftssteuer 35.000€
Körperschaftssteuer:
Eine Form der Einkommenssteuer, die Körperschaften des Privatrechts und Betriebe des öffentlichen Rechts ( juristische Personen) entrichten müssen. Bemessungsgrundlage ist das
ermittelte Einkommen bzw. der Gewinn der juristischen Person.
b)
Im Kj. 2003 erfolgt eine Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter Karl Asterix in Höhe von 70.000€. Die GmbH kommt dabei ihren steuerlichen Verpflichtungen nach. Welche Einkommensteuer fällt durch die Ausschüttung zusätzlich bei dem ledigen Karl Asterix an? Unterstellen sie dabei, dass Asterix außer dieser Gewinnausschüttung keine Einkünfte bezieht und dass er einen persönlichen Steuersatz von 35% hat.
Bei Ausschüttungen sind von der Kapitalgesellschaft Kapitalertragssteuern in Höhe von 20% einzubehalten. Bei 70.000€ betragen die Kapitalertragssteuern 14.000€.
Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Zur Hälfte steuerfrei nach § 3 Nr. 40 EStG
Einnahmen 70.000 * 50% 35.000€
- Werbungskosten § 9 EStG 51,00€
- Sparer Freibetrag 1.550€
= Einkünfte 33.399€
- Sonderausgabenpauschbetrag 36€
= 33.363€
35% von 33.363€ 11.677,05€
- anrechenbare Kapitalertragssteuern 14.000€
Erstattung 2.322,95€