Hi, ich habe folgende Frage, für die ich keine Antwort weiß.
Kann ein Aufwand das Resultat einer Passivminderung sein?
Begründen Sie ihre Antwort!
Wäre nett wenn mir das einer beantworten könnte.
Hi, ich habe folgende Frage, für die ich keine Antwort weiß.
Kann ein Aufwand das Resultat einer Passivminderung sein?
Begründen Sie ihre Antwort!
Wäre nett wenn mir das einer beantworten könnte.
Aufwand Rohstoffe an Bank 200.000
D.h. Dein Aufwand-Rohstoff-Konto nimmt um 200.000 zu, und deine Bank nimmt ab. Wenn du dann die G+V machst, und dies auf es schließlich dann wieder auf das EK abschließt, dann gab es eine Passivminderung
Ja, so was dachte ich mir auch, aber ist dann nicht die Passivminderung das Resultat des Aufwandes?
Ist vieleicht eher eine Logik-Frage, ob man die Begriffe in die richtige Reihenfolge bringt, da sich die Passivminderung ja durch den Aufwand ergibt, und nicht umgekehrt.
Wir wäre es mit folgendem Beispiel:
Wir zahlen Zinsaufwand durch Banküberweisung.
Der Zinsaufwand macht sich auf der Passivseite als Minderung des EKs bemerkbar. Deine Bemerkung, dass dann die Passiv-Minderung das Resultat des Aufwands ist, ist natürlich völlig richtig, aber ich denke, die Frage war schon so gemeint, wie sie hier beantwortet wurde.
Gruß
Dörte
Hi,
es ist auf jeden Fall eine Logikfrage, denn wie schon oben erwähnt, ist nicht die Frage, ob
das Resultat/Folge des Aufwandes eine Passivminderung ist, sondern ob
das Resultat/Folge der Passivminderung ein Aufwand ist.
Und letzteres würde ich mit "Nein" beantworten, denn wenn z. B. das Darlehen mit einem Bankcheck abbezahlt wird, dann wird Darlehen und Bank angesprochen und es somit nichts mit der G-u-V (Aufwand) zu tun. Und trotzdem habe ich eine Aktiv-Passivminderung.
Die Frage ist, wie wird "Aufwand" definiert.
Gruß
Nadine
Also zunächst bezieht sich das Beispiel mit dem Darlehen auf die Zinszahlung, nicht die Darlehenstilgung. Die Zahlung von Darlehenszinsen ist immer erfolgswirksam, egal wie sie geleistet wird.
Was das Logikproblem in der ganzen Angelegenheit betrifft, so beziehe ich mich nicht inhaltlich auf die Frage, sondern auf die Art der dargestellten Kausalität. Die Frage läßt sich in soweit mit Nein beantworten, als das man sagen kann, dass die Passivminderung eine Folge eines Aufwandes ist und nicht umgekehrt also die Minderung der Passivseite die Konsequenz eines Erfolgswirksamen Vorgangs ist. Rein chronologisch betrachtet wird die G+V auch erst zum Ende des Wirtschaftsjahres über das EK abgeschlossen, sodass erst dann deutlich wird, dass durch den Aufwand eine Passivminderung eingetreten ist (natürlich liegt die Passivminderung buchungstechnisch gesehen sofort mit Eintreten des Aufwands vor, was aber eben nicht sofort gebucht wird)
Was bei der Beantwortung der Frage bisher aber außer acht blieb ist die Auflösung von PRAP oder Rückstellung. Wird eine PRAP zum 1.1. in der EB aufgelöst, so liegt eine Passivminderung einem Erlös zu Grunde, gleiches gilt für die Auflösung einer Rücklage. Somit könnte man unter Bezugnahme auf diesen Vorgang die Frage eindeutig mit einem Nein Beantworten. Eine Passivminderung ist eben nicht ursächlich für einen aufwand, sondern einen Ertrag.
Wird zum 1.1. eine PRAP bzw. Rückstellung aufgelöst, kommt es doch zu einer Passivmehrung, d.h. die Argumentation müßte dann genau andersrum sein!!!!!!!!
Gruß Dörte
ZitatOriginal von Doerte
Wird zum 1.1. eine PRAP bzw. Rückstellung aufgelöst, kommt es doch zu einer Passivmehrung, d.h. die Argumentation müßte dann genau andersrum sein!!!!!!!!Gruß Dörte
Hm, das sehe ich aber anders, mal folgendes angenommen:
Wir erhalten die Miete für November 2004 bis Januar 2005 im Voraus, derZahlungseingang zum 1.11.2004 beträgt 1.200 €. Die Buchung lautet dann wiefolgt:
zum 1.11.2004: Bank 1.200 € an Mieterlöse 1.200 €
zum 31.12.2004: Mieterlöse 400 € an PRAP 400 €
zum 01.01.2005: PRAP 400 € an Mieterlöse 400 €
Also hat die PRAP um 400 € abgenommen, da sie in der EB auf der Passivseite ausgewiesen wird liegt eine Passivminderung vor.
Bei Rückstellungen passiert genau das gleiche; angenommen man bildet in 2004 eine Ansparrückstellung von 20.000 € nach § 7g EStG, die in 2005 aufgelöst wird:
In 2004:
Einstellung in die SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000
an SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000
In 2005:
SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000
an
Erträge aus der Aufl. von SoPo mit Rückl.-Anteil 20.000
Gruß,
Christian