• Hallo,

    zuständig für die Berufung ist wohl das Landgericht. Streitwert beim Amtsgericht bis 5000,- Euro, für die Berufung dann Landgericht. Bei der Berufung werden Tatsachen neu aufgenommen, wobei bei der Revision nur das Verfahren an sich überprüft wird. K kann also Pech haben; es kann auch noch die ganze Klage abgewiesen werden.
    Ich glaube nicht, dass sich was ändert wenn er 1000,- Euro erstreitet. Jedoch würde ich mir das dann als K überlegen;-)

    obsiegend heißt einfach nur, dass K unterlegen ist

    Steht auch alles in der ZPO, hab nur grad keine hier, sonst hätt ichs dazu geschrieben;-)

    Viele Grüße

    Katharina

    Nimm jeden Tag als ein Leben für sich.

  • Hey.
    Hoffe die Antwort kommt nicht zu spät:

    a) Landgericht. Sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem GVG...in dem Fall § 74 o.s.ä

    b) die klage kann nicht ganz abgewiesen werden, da das Berufungsgericht an den Berufungsantrag des Berufungsklägers gebunden ist. Das ist aber anders, wenn sich der Gegner der Berufung anschließt. Dann gings.
    Die Bindung des Gerichts an Anträge ist in § 308 ZPO allgemein geregelt, evtl. gibts in den Berufungsvorschriften der ZPO noch eine speziellere Vorschrift; das weiss ich nicht auswendig.

    c) Die Berufung ist nur zulässig, wenn die Beschwer 600€ übersteigt. Hier unterliegt der Kläger nur mit 500 (1500-1000). Die Beschwer liegt also unter der Berufungsgrenze, eine Berufung also unzulässig.
    § 5?? ZPO

    Hoffe, es hat noch geholfen...

    LG jetbounce