1. Arbeitsleistung ist nicht nachholbar, deshalb ist sie unmöglich geworden, ist sie nun unmöglich geworden (§ 275 BGB), dann greift § 326 I BGB ein, nach diesem würde es eigentlich keinen Lohn geben, es sei denn eine Sonderregelung greift an und zwar § 615 BGB danach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Lohn zahlen, sofern sie ihre Arbeitsleistung angeboten haben, das haben sie hier und er somit in Annahmeverzug geraten ist, demnach müsst er ihnen den Lohn zahlen, weil er das Risiko dafür trägt, dass er die Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, wenn etwa die Fabrik abbrennt und er sie nicht beschäftigen kann.
Hier aber wird ein Zulieferer bestreikt und deshalb kann er nicht produzieren, die Arbeitnehmer nicht beschäftigen, es würde also die Kampfparität, das Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft unbillig verschieben, wenn er bestreikt werden würde, wenn auch mittelbar, indem man den Zulieferer bestreikt und er dennoch an seine Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlen müsste.
Deshalb sagt man dies ist ein Fall des Arbeitskampfrisikos und das haben die Arbeitnehmer zu tragen. Dies gilt nur wenn hier auch ein Zusammenhang besteht, d.h. wenn ein Reifenhersteller bestreikt wird, dann fällt dieser in den Bereich der Chemie, d.h. eine andere Gewerkschaft wie bei dem Automobilhersteller ist zuständig, der Tarifvertrag ist ein anderer. Dementsprechend besteht dann noch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Es muss also immer ein Zusammenhang bestehen, sprich der Arbeitsausfall beim Automobilhersteller muss auch ein Ziel des Streiks sein und nicht bloß zufällige Nebenfolge eines Streiks in einer ganz anderen Branche.
2. In Deutschland darf man nur auf den Abschluss eines Tarfivertrages streiken und nur Gewerkschaften dürfen streiken. Beides ist hier nicht der Fall, weiterhin geht es um einen Rechtsstreit nicht um eine Regelung, die in der Zukunft abgeschlossen werden soll. Sowas ist ebenfalls nicht zulässig, weiterhin handelt es sich um einen Streik aus bloßer Symphatie, was ebenfalls nicht zulässig ist.
Also sind die Entlassungen rechtmäßig, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, wovon ich ausgehe.