Eine habe ich noch, von der ich denke, dass sie eventl. für ein paar Diskussionen sorgen könnte:
Folgende Aussage steht im Raum:
„Nach der AO 1977 benötigt man zu Berichtigung bzw. Änderung eines Steuerbescheides, der wirksam bekannt gegeben worden ist, nicht angefochten wurde und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, eine Ermächtigungsvorschrift.
Aufgabe:
Erläutern Sie diese Aussage, nennen Sie die wesentlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften und zeigen Sie die zeitlichen Grenzen für eine Korrektur von Steuerbescheiden auf.
Ich bin mal gespannt, wie Ihr die Sache seht.
Gruss und Dank
Palmus