Berichtigungs- und Änderungsvorschriften für Steuerbescheide

  • Eine habe ich noch, von der ich denke, dass sie eventl. für ein paar Diskussionen sorgen könnte:

    Folgende Aussage steht im Raum:
    „Nach der AO 1977 benötigt man zu Berichtigung bzw. Änderung eines Steuerbescheides, der wirksam bekannt gegeben worden ist, nicht angefochten wurde und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, eine Ermächtigungsvorschrift.

    Aufgabe:
    Erläutern Sie diese Aussage, nennen Sie die wesentlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften und zeigen Sie die zeitlichen Grenzen für eine Korrektur von Steuerbescheiden auf.

    Ich bin mal gespannt, wie Ihr die Sache seht.

    Gruss und Dank
    Palmus

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  • Ich glaube die Frage bezieht sich auf die "1977", nicht auf "AO", würde mich aber auch mal interessieren.
    Könnte es sein, dass Ermächtigungsvorschrift an alter Begriff für Änderungsvorschrift ist und sich also auf die Bestimmungen der AO zur Änderung (§§ 172 - 177) bezieht?

    :rolleyes:

  • Die AO 1977 wurde am 16. März 1976 zum verfasst - letzte Änderung am 22.09.2005.

    Gemeint sind m.E. die ganz normalen Korrekturvorschriften §§ 164, 165, 172-177.

    JC

  • Habe mich mal erkundigt; meine Kollegin meinte, dass es sich wohl um Vorschriften handelt, die bestimmte Amtsträger dazu ermächtigen eine Änderung vorzunehmen (sehr geistreich), allerdings sind damit wohl auch Vorschriften außerhalb der AO gemeint (z.B. im GG oder Landesgesetzen), die einen Amtsträger ermächtigen eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Wenn man das ganze dann auf den o.g. Fall bezieht könnte m.E. gemeint sein, dass keine der Änderungsvorschriften der AO mehr greift, und daher eine Vorschrift ausserhalb der AO den Amtsträger ermächtigen muss den Bescheid zu ändern.
    Klingt für mich aber ehrlich gesagt ziemlich an den Haaren herbeigezogen, es möge mich jemand erleuchten, der die Antwort weis.
    :hammer: