Steuerbescheid - nachträglich geltend machen

  • Hallo liebe "Steuerprofis" und "Steuerfüchse",

    bei der folgenden Aufgabe benötige ich Hilfe:

    Frau A. will wissen, ob sie für das Kalenderjahr 1998 (!) noch nachträglich (der Steuerbescheid 1998 datiert vom 22.10.2000) folgende Ausgaben geltend machen kann:

    a.Aufwendungen für eine Lebensversicherung in Höhe von EUR 5.000 (die Vorsorgehöchstbeiträge sind bisher noch nicht ausgeschöpft)

    b.Eine größere Reparaturrechnung über EUR 8.244 betreffend ihr vermietetes Zweifamilienhaus

    c.Außerdem möchte sie noch einen Spekulationsgewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren in Höhe von EUR 2.800 versteuern. Sie habe aus Versehen diesen Betrag nicht sofort erklärt.

    Herzlichen Dank im voraus.

    Palmus

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  • Hallo,

    ich denke das geht noch. Solange sich neue Tatsachen ergeben, kann man diese immer noch vorbringen. Und die Frist dürfte eigentlich auch noch nicht abgelaufen sein.

    Nimm jeden Tag als ein Leben für sich.

  • Hallo Palmus,

    zunächst ist zu klären, ob die Festsetzungsverjährung schon eingetreten ist, in deinem Fall wäre das zum 1.1.2005. Ab diesem Zeitpunkt kann in normalen Fällen nichts mehr geändert werden.

    zu a. und b.: Diese Aufwendungen können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist (§ 172 (1) Nr. 2a AO) da es sich um eine Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen handelt.

    zu c.: Der Gewinn kann nachträglich nocht berücksichtigt werden (gleiche Vorschrift), ist so ähnlich wie eine Selbstanzeige.

    Eine neue Tatsache wären die genannten Punkte nur, wenn Sie vorher überhaupt nicht bekannt waren, wenn man nur vergisst etwas in einer Erklärung anzugeben und das erst nach Ablauf der Einspruchsfrist merkt, hat man Pech gehabt (typischer Haftungsfall in der Steuerberatung).

  • Hallo,

    zu Punkt c noch eine kleine Anmerkung:

    Eine Besteuerung von Spekulationsgewinnen (jetzt privaten Veräußerungsgeschäften) ist für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 wegen strukturellem Vollzugsdefizit seitens der Finanzverwaltung nicht mit dem Grungesetz vereinbar.

    Also wenn es nach mir ginge, würde ich diese nicht ansetzen!! :D Tja ob man das ansetzen kann oder nicht ist eine andere Frage. Aber hier findet man den Unterschied zwische Theorie und Praxis...

    Grüße
    JC