Bei den Gewinneinkunftsarten gilt die Reinvermögenszuwachstheorie, das heist sämtliche Vermögenszuwächse werden besteert.
Bei den Überschusseinskunftsarten gilt die Quellentheorie. Es werden grundsätzlich nur Einkünfte besteuert die dem Steuerpflichtigen regelmäßig zufließen.
Beispiel: Wenn ein Arzt sene Praxis verkauft muss er den Gewinn versteuern, wenn eine Privatperson ihr Haus verkauft ist das außerhalb der Spekulationfrist steuerfrei.